Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung
der Gemeinde R a i n
(Stellplatzsatzung)
Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde R a i n folgende Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde Rain mit Ausnahme der Gemeindegebiete, für die verbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Stellplatzfestsetzungen gelten.
§ 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen
Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht entsprechend Art. 47 Abs. 1 BayBO,
- wenn eine Anlage errichtet wird, bei der ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, oder
- wenn durch die Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist. Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO erheblich erschwert oder verhindert würde.
§ 3 Anzahl der Stellplätze
(1) Die Anzahl der notwendigen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Der Stauraum vor einer Garage oder einem Carport zählt nicht als Stellplatz.
(2) Für Verkehrsquellen, die in dieser Anlage nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen, die in der Anlage aufgeführt sind, zu ermitteln.
(3) Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.
(4) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.
(5) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch einspurige Kraftfahrzeuge (z. B. Radfahrer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen.
(6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich ständig getrennter Nutzung möglich.
§ 4 Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht
(1) Die Stellplatzverpflichtung wird erfüllt durch Schaffung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück (Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 BayBO) oder auf einen geeigneten Grundstück in der Nähe, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist (Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO).
(2) Stellplätze dürfen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück im Sinne des Absatzes 2 nicht errichtet werden, wenn aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan auf dem Baugrundstück keine Stellplätze oder Garagen angelegt werden dürfen.
§ 5 Ausstattung von Stellplätzen
Soweit wie möglich soll ein Pflasterrasen oder Ähnliches gewählt werden. Es ist für die Stellplatzflächen eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.
§ 6 Abweichungen
Bei verfahrensfreien Bauvorhaben kann die Gemeinde, im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde von den Vorschriften dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Geleichzeitig tritt die Satzung vom 30.10.2008 außer Kraft.
Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Nr. |
Verkehrsquelle |
Zahl der Stellplätze (St) |
hiervon für Besucher in % |
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1.0 |
Wohngebäude |
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1.1 |
Einfamilienhäuser |
1,5 Stellplätze / Wohneinheit |
– |
|
Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung |
1,5 Stellplätze / Wohneinheit |
– |
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1.2 |
Mehrfamilienhäuser |
1,5 Stellplätze / Wohneinheit |
10 % |
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1.3 |
Wochenendhäuser |
1,5 Stellplätze / Wohneinheit |
– |
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1.4 |
Kinder- und Jugendheime |
1 St./15 Betten, jedoch mind. 3 St. |
75 % |
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1.5 |
Schwesternwohnheim |
1 St./3 Betten, jedoch mind. 3 St. |
10 % |
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1.6 |
Studentenwohnheime |
1 St./3 Betten, jedoch mind. 3 St. |
10 % |
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1.7 |
Arbeitnehmerwohnheime |
1 St./3 Betten, jedoch mind. 3 St. |
20 % |
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1.8 |
Altenwohnungen12 |
1 St./3 WE, jedoch mind. 3 St. |
75 % |
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1.9 |
Altenwohnheime |
1 St./6 WE, jedoch mind. 3 St. |
75 % |
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1.91 |
Altenheime |
1 St./10 Betten, jedoch mind 3 St. |
75 % |
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2.0 |
Gebäude mit Büro-, Verwaltungs-, Geschäfts- und Praxisräumen |
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2.1 |
Büro- und Verwaltungsräume allgemein |
1 St./30 m2 NF, jedoch mind. 1 St. |
20 % |
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2.2 |
Räume mit erhebl. Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen usw.) |
1 St./25 m2 NF, jedoch mind. 2 St. |
75 % |
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3.0 |
Verkaufsstätten |
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3.1 |
Läden, Waren- und Geschäftshäuser |
1 St./35 m2 VF, jedoch mind. 2 St. je Laden |
75 % |
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3.2 |
Einkaufszentren, SB-Verkaufseinrichtungen mit anteilmäßig hohem Nicht-Lebensmittel-Sortiment |
1 St./20 m2 VF |
75 % |
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3.3 |
Verbrauchermärkte SB-Warenhäuser, Lebensmitteldiscountmärkte |
1 St./10 m2 VF |
90 % |
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3.4 |
Geschäftshäuser mit sehr geringem Besucherverkehr (z. B. Möbelhaus) |
1 St./60 m2 VF |
75 % |
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4.0 |
Versammlungsstätten, Kirchen (keine Sportstätten) |
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4.1 |
Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) |
1 St./5 Sitzplätze |
90 % |
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4.2 |
Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Kino, Schulaulen, Vortragssäle) |
1 St./7 Sitzplätze |
90% |
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4.3 |
Gemeindekirchen |
1 St./25 Sitzplätze |
90 % |
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4.4 |
Kirchen von überörtl. Bedeutung bzw. mit großem Einzugsbereich |
1 St./15 Sitzplätze |
90 % |
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5.0 |
Sportstätten |
|
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5.1 |
Sportplätze ohne Besucherplätze, z. B. Trainingsplätze |
1 St./250 m2 Sportfläche |
– |
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5.2 |
Sportplätze mit Sportstadion mit zusätzl. Besucherplätzen |
1 St./250 m2 Sportfläche<NZ/>1 Stellpl./12<NZ/>Besucherplätze |
<NZ/>– |
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5.3 |
Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze |
1 St./50 m2 Hallenfläche |
– |
|
5.4 |
Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen |
1 St./50 m2 Hallenfläche<NZ/>zusätzl. 1 St. je<NZ/>12 Besucherplätze |
<NZ/>– |
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5.5 |
Freibäder und Freiluftbäder |
1 St./250 m2 Grundstücksfl. |
– |
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5.6 |
Hallenbäder ohne Besucherplätze |
1 St./10 Kleiderablagen |
– |
|
5.7 |
Hallenbäder mit Besucherplätzen |
1 St./10 Kleiderablagen |
– |
|
zusätzl. 1 St./12 Besucherplätze |
||||
5.8 |
Tennisplätze ohne Besucherplätze |
4 St./Spielfeld |
– |
|
5.9 |
Tennisplätze mit Besucherplätzen |
4 St./Spielfeld zusätzlich |
||
1 St./12 Besucherplätze |
– |
|||
5.10 |
Minigolfplätze |
6 St./Minigolfanlage |
– |
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5.11 |
Kegel-, Bowlingbahnen |
4 St./Bahn |
– |
|
5.12 |
Bootshäuser und Bootsliegeplätze |
1 St./2 Boote |
– |
|
6.0 |
Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe |
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6.1 |
Gaststätten von örtlicher Bedeutung |
1 St./10 m2 GRF und<NZ/>1 St./20 m2 FSF, soweit die FSF die GRF übersteigt |
75 % |
|
6.2 |
Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung |
1 St./7 m2 GRF und<NZ/>1 St./10 m2 FSF, soweit die FSF die GRF übersteigt |
90 % |
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6.3 |
Biergärten |
1 St./15 m2 FSF |
95 % |
|
6.4 |
Hotel, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe |
1 St./2 Zimmereinheiten; für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach 6.1, 6.2 oder 6.3 |
75 % |
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6.5 |
Motel |
1 St./Zimmereinheit |
95 % |
|
6.6 |
Jugendherbergen |
1 St./10 Betten |
75 % |
|
7.0 |
Vergnügungsstätten |
|
|
|
7.1 |
Spielhallen |
1 St./20 m2 NF, jedoch mind. 3 St. |
90 % |
|
7.2 |
Diskotheken |
1 St./5 m2 GRF |
90 % |
|
7.3 |
Sonstige Vergnügungsstätten |
1 St./7 m2 GRF, jedoch mind. 3 St. |
90 % |
|
8.0 |
Krankenanstalten |
|
|
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8.1 |
Universitätskliniken |
1 St./2 Betten |
50 % |
|
8.2 |
Krankenanstalten von überörtl. Bedeutung (z. B. Schwerpunktkrankenhäuser, Spezialkliniken) Privatkliniken |
1 St./3 Betten |
60 % |
|
8.3 |
Krankenanstalten von örtl. Bedeutung |
1 St./5 Betten |
60 % |
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8.4 |
Sanatorien, Kuranstalten Anstalten |
1 St./3 Betten |
25 % |
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8.5 |
Pflegeheime |
1 St./8 Betten |
75 % |
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9.0 |
Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung |
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9.1 |
Grundschulen, Hauptschulen, Sondervolksschulen |
1 St./30 Schüler |
– |
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9.2 |
Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen |
1 St./25 Schüler, zusätzl.<NZ/>1 St./8 Schüler über 18 Jahre |
– |
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9.3 |
Sonderschulen für Behinderte |
1 St./15 Schüler |
– |
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9.4 |
Fachhochschulen, Hochschulen |
1 St./3 Studierende |
10 % |
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9.5 |
Kindergärten, Kindertagesstätten und dgl. |
1 St./25 Kinder, jedoch mindestens 2 St. |
10 % |
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9.6 |
Jugendfreizeitheime und dgl. |
1 St./15 Besucherplätze |
– |
|
10.0 |
Gewerbliche Anlagen |
|
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10.1 |
Handwerks- und Industriebetriebe |
1 St./50 m2 NF oder je 3 Beschäftigte |
30 % |
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10.2 |
Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze |
1 St./80 m2 NF oder je 3 Beschäftigte |
– |
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10.3 |
Kraftfahrzeugwerkstätten |
8 St./Wartungs- und Reparaturstand |
– |
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10.4 |
Tankstellen mit Pflegeplätzen |
8 St./Pflegeplatz |
– |
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10.5 |
Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen |
5 St./Waschanlage; zusätzlich ein Stauraum von 15 Pkws |
– |
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10.6 |
Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung |
3 St./Waschplatz |
– |
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11.0 |
Verschiedenes |
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11.1 |
Kleingartenanlagen |
1 St./3 Kleingärten |
– |
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11.2 |
Friedhöfe |
1 St./1500 m2 Grundstücksfläche, jedoch mind. 10 St. |
||