Kontakt | ||
Verwaltungsgemeinschaft Rain Schloßplatz 2 94369 Rain |
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Tel: | 09429 / 9401 - 0 | |
Fax: | 09429 / 9401 - 26 | |
Email: | info@vgem-rain.de |
Öffnungszeiten | ||||
Montag | 08.00 - 12.00 Uhr 13.30 - 16.00 Uhr |
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Dienstag | 08.00 - 12.00 Uhr | |||
Mittwoch | 08.00 - 12.00 Uhr 13.30 - 18.00 Uhr |
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Donnerstag | 08.00 - 12.00 Uhr 13.30 - 16.00 Uhr |
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Freitag | 08.00 - 12.00 Uhr |
Baugebiet Rehwiesen IV
>>> Bebauungs- und Grünordnungsplan<<<
>>> Textliche Festsetzungen <<<
DERZEIT STEHEN KEINE BAUPARZELLEN ZUR VERFÜGUNG.
Ausweisung | Bebauungsplan "Rehwiesen IV" |
Zahl der Grundstücke | 21 Parzellen |
Grundstückskaufpreis inkl.
Ablösebetragauf den Erschließungsbeitrag
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165 € |
Im Kaufpreis von 165,00 €/qm ist der Herstellungsbeitrags zur Entwässerungsanlage noch nicht enthalten. | |
Die Grunderwerbsnebenkosten (Grundbucheintrag, Grunderwerbsteuer, Notargebühren) sowie die Kosten für den Strom-, Frischwasser- und Telekommunikationsanschluss sind im Kaufpreis noch nicht enthalten. | |
Die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie zur Baugestaltung und Einfriedung können dem rechtskräftigen Bebauungs- mit Grünordnungsplan entnommen werden. | |
Baugebiet Wiesendorf II
>>> Bebauungs- und Grünordnungsplan <<<
>>> Bebauungs- und Grünordnungsplan; textl. Festsetzungen <<<
Satzung
der Gemeinde Rain über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung
(Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung)
vom 22.05.2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26.03.2021
Die Gemeinde Rain erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes
folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung
(Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung):
§ 1 Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtung Gebühren (Benutzungsgebühren).
§ 2 Gebührentatbestand
(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung.
(2) Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Bei der Anmeldung werden die Buchungszeiten festgelegt.
(3) Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus der Kindertageseinrichtung entlassen wird.
(4) Bei einer erstmaligen Aufnahme eines Kindes vom 1. bis einschließlich 14. des Monats entsteht für das erste Monat die volle Monatsrate;
bei einer erstmaligen Aufnahme des Kindes vom 15. bis zum Ende des Monats entsteht für den ersten Monat die Hälfte der vollen Monatsrate (§ 5).
(5) Beim Ausscheiden während eines Monats entsteht die Gebühr für eine volle Monatsrate.
(6) Die Gebühren werden jeweils am ersten Werktag eines Monats im Voraus fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. Barzahlung ist nicht möglich.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind,
a) die Personensorgeberechtigten des Kindes,
b) die Person, die das Kind zur Aufnahme in die Kindertageseirichtung angemeldet hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 4 Gebührenmaßstab
Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der Kindertageseinrichtung entsprechend den gebuchten Buchungszeiten.
§ 5 Gebührenhöhe
(1) Die Gebühr ist eine Jahresgebühr und bezieht sich jeweils auf ein „Kindergartenjahr“ einschließlich des Monats August (01. September bis 31. August)
(2) Die Jahresgebühren betragen bei einer Buchungszeit von:
Buchungszeit |
Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres |
Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (in Klammer: Monatsrate) |
b) 4 bis 5 Stunden |
1.440,- € (120,- €) |
1.800,- € (150,- €) |
c) 5 bis 6 Stunden |
1.560,- € (130,- €) |
2.040,- € (170,- €) |
d) 6 bis 7 Stunden |
1.680,- € (140,- €) |
2.280,- € (190,- €) |
e) 7 bis 8 Stunden |
1.800,- € (150,- €) |
2.520,- € (210,- €) |
f) 8 bis 9 Stunden |
1.920,- € (160,- €) |
2.760,- € (230,- €) |
h) Auffanggruppe (Frühdienst 7.00-7.30) |
60,- € ( 5,- €) |
120,- € ( 10,- €) |
„(4) Für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet bis zum Schuleintritt wird die monatliche Benutzungsgebühr nach § 5 Abs. 2 um den in Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG genannten Betrag reduziert. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt.
(5) Der Zuschuss zur Gebühr entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird.“
§ 6 Geschwisterermäßigung
Besuchen mehrere Kinder aus einer Familie (auch Stief- oder Halbgeschwister) die Kindertageseinrichtung, so wird die Benutzungsgebühr für das zweite Kind um 10,- €/Monat ermäßigt.
Ab dem dritten Kind wird für das älteste Kind keine Gebühr mehr erhoben.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft.
Baugebiet Schlossfeld V
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Satzung
für die öffentliche Entwässerungseinrichtung
der Gemeinde Rain
(Entwässerungssatzung – EWS)
vom 17. Dezember 2018
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt die Gemeinde Rain folgende Satzung:
§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung (Entwässerungseinrichtung) für das Gebiet der Gemeinde Rain.
(2) Art und Umfang der Entwässerungseinrichtung bestimmt die Gemeinde.
(3) Zur Entwässerungseinrichtung gehören auch die Grundstücksanschlüsse bis zur Grenze der anzuschließenden Grundstücke.
§ 2
Grundstücksbegriff, Verpflichtete
(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorgabenvorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.
(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Teileigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
- Abwasser
ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in
seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von
bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern
von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser (einschließlich Jauche und Gülle), das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das häusliche Abwasser.
- Kanäle
sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich
der Sonderbauwerke wie z. B. Schächte, Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.
- Schmutzwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Schmutzwasser.
- Mischwasserkanäle
sind zur Aufnahme und Ableitung von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.
- Regenwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme und Ableitung von Niederschlagswasser.
- Sammelkläranlage
ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich
der Ableitung zum Gewässer.
- Grundstücksanschlüsse
sind
- bei Freispiegelkanälen:
die Leitungen vom Kanal bis zur Grundstücksgrenze (und innerhalb des Privatgrundstückes von der Grundstücksgrenze bis zum Kontrollschacht).
- bei Druckentwässerung:
die Leitungen vom Kanal bis zum Abwassersammelschacht.
- bei Unterdruckentwässerung:
die Leitungen vom Kanal bis einschließlich des Hausanschlussschachts.
- Grundstücksentwässerungsanlagen
sind
- bei Freispiegelkanälen:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis
einschließlich des Kontrollschachts. Hierzu zählt auch die im Bedarfsfall erforderliche
Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung eines Grundstücks (§ 9 Abs. 4).
- bei Druckentwässerung:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis
einschließlich des Abwassersammelschachts.
- bei Unterdruckentwässerung:
die Einrichtungen eines Grundstücks, die der Beseitigung des Abwassers dienen, bis
zum Hausanschlussschacht.
- Kontrollschacht
ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.
- Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung)
ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.
- Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung)
ist ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienenden Stauraum sowie einer
Absaugventileinheit.
- Messschacht
ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses oder die Entnahme von Abwasserproben.
- Abwasserbehandlungsanlage
ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in den
Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur
Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-)Behandlung gewerblichen oder
industriellen Abwassers.
- Fachlich geeigneter Unternehmer
ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen
fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere
- die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung,
- die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für
die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen,
- die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
- die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften,
- eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation).
§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser
Satzung an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das anfallende Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,
- wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne Weiteres von der Entwässerungseinrichtung übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt oder
- solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig
hohen Aufwands nicht möglich ist.
(4) Die Gemeinde kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.
(5) Unbeschadet des Abs. 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder
anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Einleitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.
§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die Entwässerungseinrichtung anzuschließen, wenn Abwasser anfällt.
(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser anfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.
(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.
(5) Auf Grundstücken, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind der Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
§ 6
Befreiung von Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 7
Sondervereinbarungen
(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.
§ 8
Grundstücksanschluss
(1) Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, verbessert, erneuert,
geändert und unterhalten sowie stillgelegt und beseitigt.
(2) Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse.
Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche des
Grundstückseigentümers werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die Entwässerungseinrichtung
angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen,
den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese
Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden
Abwassers erforderlich sind.
§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Jedes Grundstück, das an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen. Wird das Schmutzwasser über die Entwässerungseinrichtung abgeleitet, aber keiner Sammelkläranlage zugeführt, ist die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Abwasserbehandlungsanlage auszustatten.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des
Abs. 1 Satz 2 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern, zu unterhalten, stillzulegen oder zu beseitigen. Für die Reinigungsleistung der Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des Abs. 1 Satz 2 ist darüber hinaus der Stand der Technik maßgeblich.
(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht zu errichten. Die Gemeinde kann verlangen, dass anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Messschacht zu erstellen ist. Bei Druckentwässerung oder Unterdruckentwässerung gelten Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Kontrolle und Wartung der Grundstücksentwässerungsanlage über den Abwassersammelschacht oder den Hausanschlussschacht durchgeführt werden kann.
(4) Besteht zum Kanal kein ausreichendes Gefälle, kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung des Abwassers bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems für die Gemeinde nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist.
(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der Entwässerungseinrichtung hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Die Gemeinde kann den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.
§ 10
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
- Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1:1.000,
- Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1:100, aus denen der Verlauf der Leitungen und
im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Abwasserbehandlungsanlage ersichtlich sind,
- Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab
1:100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,
- wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt wird, ferner Angaben über
- Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren
Abwasser miterfasst werden soll,
- Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,
- die Abwasser erzeugenden Betriebsvorgänge,
- Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
- die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.
Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen.
Die Pläne müssen den bei der Gemeinde aufliegenden Planmustern entsprechen. Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und dem Planfertiger zu unterschreiben. Die Gemeinde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen anfordern.
(2) Die Gemeinde prüft, ob die geplante Grundstücksentwässerungsanlage den Bestimmungen
dieser Satzung entspricht. Ist das der Fall, erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück; die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Planunterlagen ihre Zustimmung schriftlich verweigert. Entspricht die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den Bestimmungen dieser Satzung, setzt die Gemeinde dem Grundstückseigentümer unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung und erneuten Einreichung der geänderten Unterlagen bei der Gemeinde; Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst begonnen werden, wenn die Zustimmung nach Abs. 2 erteilt worden ist oder als erteilt gilt. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.
(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.
§ 11
Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens spätestens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr im Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, ist der Beginn innerhalb von 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Gemeinde überprüft die Arbeiten. Im Rahmen dieser Überprüfung kann die Gemeinde
verlangen, dass der Grundstückseigentümer eine aufgrund § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche
Abwasserbehandlungsanlage vor erstmaliger Inbetriebnahme durch einen nicht an
der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen
und das Ergebnis durch diesen bestätigen lässt sowie dass die Bestätigung der Gemeinde
vorzulegen ist. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer auf Aufforderung
durch die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen zu lassen; die Beseitigung
der Mängel ist der Gemeinde anzuzeigen.
(3) Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden.
Andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen. Der Grundstückseigentümer
hat zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.
(4) Die Gemeinde kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage nur mit ihrer
Zustimmung in Betrieb genommen wird. Die Zustimmung kann insbesondere von der Vorlage einer Bestätigung nach Abs. 2 Satz 2 abhängig gemacht werden.
(5) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 2 oder die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage
durch die Gemeinde befreien den Grundstückseigentümer, den ausführenden oder
prüfenden Unternehmer sowie den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.
(6) Liegt im Fall des § 9 Abs. 1 Satz 2 die Bestätigung eines privaten Sachverständigen der
Wasserwirtschaft über die ordnungsgemäße Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage
gemäß den Richtlinien für Zuwendungen für Kleinkläranlagen vor, ersetzt diese die Prüfung
und Bestätigung nach Abs. 2 Satz 2.
§ 12
Überwachung
(1) Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen; für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde die Bestätigung innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Prüfung unaufgefordert vorzulegen. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen; Satz 2 gilt entsprechend. Die Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden.
(2) Für nach § 9 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Abwasserbehandlungsanlagen gelten die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 60 Abs. 1 und 2 BayWG für Kleinkläranlagen (Art. 60 Abs. 3 BayWG bleibt unberührt).
(3) Der Grundstückseigentümer hat Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen,
Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und Abwasserbehandlungsanlagen unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen.
(4) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, der Entwässerungseinrichtung zugeführt, kann die Gemeinde den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt und die Ergebnisse der wasserrechtlich vorgeschriebenen Eigen- oder Selbstüberwachung der Gemeinde vorgelegt werden.
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 ist die Gemeinde befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen sowie Messungen und Untersuchungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn sie die Gemeinde nicht selbst unterhält. Die Gemeinde kann jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer
zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer
Einleiter, Beeinträchtigungen der Entwässerungseinrichtung und Gewässerverunreinigungen ausschließt. Führt die Gemeinde aufgrund der Sätze 1 oder 2 eine Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, der Messschächte oder der vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse auf Mängelfreiheit durch, beginnt die Frist nach Abs. 1 Satz 1 mit Abschluss der Prüfung durch die Gemeinde neu zu laufen.
(6) Die Verpflichtungen nach den Abs. 1 bis 5 gelten auch für den Benutzer des Grundstücks.
§ 13
Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück
Sobald ein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist, sind nicht der Ableitung zur Entwässerungseinrichtung dienende Grundstücksentwässerungsanlagen sowie dazugehörige Abwasserbehandlungsanlagen in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück über die Entwässerungseinrichtung entsorgt wird. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 14
Einleiten in die Kanäle
(1) In Schmutzwasserkanäle darf nur Schmutzwasser, in Regenwasserkanäle nur Niederschlagswasser eingeleitet werden.
In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser
eingeleitet werden.
(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden darf, bestimmt die Gemeinde.
§ 15
Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen
(1) In die Entwässerungseinrichtung dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden,
die
- die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,
- die Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
- den Betrieb der Entwässerungseinrichtung erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
- die landwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder
verhindern oder
- sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer, auswirken.
(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für
- feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin oder Öl,
- infektiöse Stoffe, Medikamente,
- radioaktive Stoffe,
- Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,
- Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können,
- Grund- und Quellwasser,
- feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,
- Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben
und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke,
- Absetzgut, Räumgut, Schlämme oder Suspensionen aus Abwasserbehandlungsanlagen
und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme,
- Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole.
Ausgenommen sind
- unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;
- Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 oder 4 zugelassen hat;
- Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes eingeleitet werden dürfen.
- Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
- von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage
nicht den Mindestanforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
- das wärmer als +35 °C ist,
- das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
- das aufschwimmende Öle und Fette enthält,
- das als Kühlwasser benutzt worden ist.
- nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln,
- nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW.
(3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Satz 2 zweiter Spiegelstrich werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen einer Sondervereinbarung festgelegt.
(4) Über Abs. 3 hinaus kann die Gemeinde in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungseinrichtung oder zur Erfüllung der für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Bescheids, erforderlich ist.
(5) Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der Entwässerungseinrichtung geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.
(6) Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Abs. 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende Wirkung verlieren oder der Betrieb der Entwässerungseinrichtung nicht erschwert wird. In diesem Fall hat er der Gemeinde eine Beschreibung mit Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen.
(7) Leitet der Grundstückseigentümer Kondensat aus ölbefeuerten Brennwert-Heizkesseln oder aus gasbefeuerten Brennwert-Heizkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW in die Entwässerungseinrichtung ein, ist er verpflichtet, das Kondensat zu neutralisieren und der Gemeinde über die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage jährlich eine Bescheinigung eines Betriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder eines geeigneten Fachbetriebs vorzulegen.
(8) Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der Entwässerungseinrichtung ermöglichen, bleiben vorbehalten.
(9) Wenn Stoffe im Sinn des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die Entwässerungseinrichtung gelangen, ist dies der Gemeinde sofort anzuzeigen.
§ 16
Abscheider
Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten (z. B. Benzin, Öle oder Fette) mitabgeschwemmt werden können, ist das Abwasser über in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaute Leichtflüssigkeits- bzw. Fettabscheider abzuleiten. Die Abscheider sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und Generalinspektion
verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.
§ 17
Untersuchung des Abwassers
(1) Die Gemeinde kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmals Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.
(2) Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Gemeinde vorgelegt werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 4 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.
§ 18
Haftung
(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.
(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Entwässerungseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(3) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der Entwässerungseinrichtung einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.
(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu verbessern, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten sowie stillzulegen und zu beseitigen ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 19
Grundstücksbenutzung
(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Einrichtungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Anlagen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für
Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 20
Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks haben zu dulden, dass zur
Überwachung ihrer satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang betreten; auf Verlangen haben sich diese Personen auszuweisen. Ihnen ist ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen zu gewähren und sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Grundstückseigentümer und der Benutzer des Grundstücks werden nach Möglichkeit vorher verständigt; das gilt nicht für Probenahmen und Abwassermessungen.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Betretungs- und Überwachungsrechte bleiben unberührt.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
- eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 15 Abs. 9, § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 20 Abs. 1 Satz 2 festgelegten oder hierauf gestützten Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt,
- entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
- entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 1 eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 vorlegt,
- entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 vor Zustimmung der Gemeinde die Leitungen verdeckt,
- entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 die Grundstücksentwässerungsanlagen nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen überprüfen lässt,
- entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwasser oder sonstige Stoffe in die Entwässerungseinrichtung einleitet oder einbringt,
- entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 den mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde nicht ungehindert Zugang zu allen Anlagenteilen gewährt.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.
§ 22
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 23
Inkrafttreten; Übergangsregelung
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.10.1994 außer Kraft.
(2) Anlagen im Sinn des § 12 Abs. 1 Halbsatz 1, die bei Inkrafttreten der Satzung bereits bestehen und bei denen nicht nachgewiesen wird, dass sie in den letzten 15 Jahren vor Inkrafttreten der Satzung nach den zur Zeit der Prüfung geltenden Rechtsvorschriften geprüft wurden, sind spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Satzung zu prüfen. Für nach § 12 Abs. 2 zu überwachende Kleinkläranlagen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, gilt Art. 60 Abs. 4 BayWG
Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung
der Gemeinde R a i n
(Stellplatzsatzung)
Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde R a i n folgende Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde Rain mit Ausnahme der Gemeindegebiete, für die verbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Stellplatzfestsetzungen gelten.
§ 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen
Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht entsprechend Art. 47 Abs. 1 BayBO,
- wenn eine Anlage errichtet wird, bei der ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, oder
- wenn durch die Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist. Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO erheblich erschwert oder verhindert würde.
§ 3 Anzahl der Stellplätze
(1) Die Anzahl der notwendigen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Der Stauraum vor einer Garage oder einem Carport zählt nicht als Stellplatz.
(2) Für Verkehrsquellen, die in dieser Anlage nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen, die in der Anlage aufgeführt sind, zu ermitteln.
(3) Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.
(4) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.
(5) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch einspurige Kraftfahrzeuge (z. B. Radfahrer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen.
(6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich ständig getrennter Nutzung möglich.
§ 4 Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht
(1) Die Stellplatzverpflichtung wird erfüllt durch Schaffung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück (Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 BayBO) oder auf einen geeigneten Grundstück in der Nähe, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist (Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO).
(2) Stellplätze dürfen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück im Sinne des Absatzes 2 nicht errichtet werden, wenn aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan auf dem Baugrundstück keine Stellplätze oder Garagen angelegt werden dürfen.
§ 5 Ausstattung von Stellplätzen
Soweit wie möglich soll ein Pflasterrasen oder Ähnliches gewählt werden. Es ist für die Stellplatzflächen eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.
§ 6 Abweichungen
Bei verfahrensfreien Bauvorhaben kann die Gemeinde, im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde von den Vorschriften dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Geleichzeitig tritt die Satzung vom 30.10.2008 außer Kraft.
Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Nr. |
Verkehrsquelle |
Zahl der Stellplätze (St) |
hiervon für Besucher in % |
|
1.0 |
Wohngebäude |
|
|
|
1.1 |
Einfamilienhäuser |
1,5 Stellplätze / Wohneinheit |
– |
|
Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung |
1,5 Stellplätze / Wohneinheit |
– |
||
1.2 |
Mehrfamilienhäuser |
1,5 Stellplätze / Wohneinheit |
10 % |
|
1.3 |
Wochenendhäuser |
1,5 Stellplätze / Wohneinheit |
– |
|
1.4 |
Kinder- und Jugendheime |
1 St./15 Betten, jedoch mind. 3 St. |
75 % |
|
1.5 |
Schwesternwohnheim |
1 St./3 Betten, jedoch mind. 3 St. |
10 % |
|
1.6 |
Studentenwohnheime |
1 St./3 Betten, jedoch mind. 3 St. |
10 % |
|
1.7 |
Arbeitnehmerwohnheime |
1 St./3 Betten, jedoch mind. 3 St. |
20 % |
|
1.8 |
Altenwohnungen12 |
1 St./3 WE, jedoch mind. 3 St. |
75 % |
|
1.9 |
Altenwohnheime |
1 St./6 WE, jedoch mind. 3 St. |
75 % |
|
1.91 |
Altenheime |
1 St./10 Betten, jedoch mind 3 St. |
75 % |
|
2.0 |
Gebäude mit Büro-, Verwaltungs-, Geschäfts- und Praxisräumen |
|
||
2.1 |
Büro- und Verwaltungsräume allgemein |
1 St./30 m2 NF, jedoch mind. 1 St. |
20 % |
|
2.2 |
Räume mit erhebl. Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen usw.) |
1 St./25 m2 NF, jedoch mind. 2 St. |
75 % |
|
3.0 |
Verkaufsstätten |
|
|
|
3.1 |
Läden, Waren- und Geschäftshäuser |
1 St./35 m2 VF, jedoch mind. 2 St. je Laden |
75 % |
|
3.2 |
Einkaufszentren, SB-Verkaufseinrichtungen mit anteilmäßig hohem Nicht-Lebensmittel-Sortiment |
1 St./20 m2 VF |
75 % |
|
3.3 |
Verbrauchermärkte SB-Warenhäuser, Lebensmitteldiscountmärkte |
1 St./10 m2 VF |
90 % |
|
3.4 |
Geschäftshäuser mit sehr geringem Besucherverkehr (z. B. Möbelhaus) |
1 St./60 m2 VF |
75 % |
|
4.0 |
Versammlungsstätten, Kirchen (keine Sportstätten) |
|
||
4.1 |
Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) |
1 St./5 Sitzplätze |
90 % |
|
4.2 |
Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Kino, Schulaulen, Vortragssäle) |
1 St./7 Sitzplätze |
90% |
|
4.3 |
Gemeindekirchen |
1 St./25 Sitzplätze |
90 % |
|
4.4 |
Kirchen von überörtl. Bedeutung bzw. mit großem Einzugsbereich |
1 St./15 Sitzplätze |
90 % |
|
5.0 |
Sportstätten |
|
|
|
5.1 |
Sportplätze ohne Besucherplätze, z. B. Trainingsplätze |
1 St./250 m2 Sportfläche |
– |
|
5.2 |
Sportplätze mit Sportstadion mit zusätzl. Besucherplätzen |
1 St./250 m2 Sportfläche<NZ/>1 Stellpl./12<NZ/>Besucherplätze |
<NZ/>– |
|
5.3 |
Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze |
1 St./50 m2 Hallenfläche |
– |
|
5.4 |
Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen |
1 St./50 m2 Hallenfläche<NZ/>zusätzl. 1 St. je<NZ/>12 Besucherplätze |
<NZ/>– |
|
5.5 |
Freibäder und Freiluftbäder |
1 St./250 m2 Grundstücksfl. |
– |
|
5.6 |
Hallenbäder ohne Besucherplätze |
1 St./10 Kleiderablagen |
– |
|
5.7 |
Hallenbäder mit Besucherplätzen |
1 St./10 Kleiderablagen |
– |
|
zusätzl. 1 St./12 Besucherplätze |
||||
5.8 |
Tennisplätze ohne Besucherplätze |
4 St./Spielfeld |
– |
|
5.9 |
Tennisplätze mit Besucherplätzen |
4 St./Spielfeld zusätzlich |
||
1 St./12 Besucherplätze |
– |
|||
5.10 |
Minigolfplätze |
6 St./Minigolfanlage |
– |
|
5.11 |
Kegel-, Bowlingbahnen |
4 St./Bahn |
– |
|
5.12 |
Bootshäuser und Bootsliegeplätze |
1 St./2 Boote |
– |
|
6.0 |
Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe |
|
||
6.1 |
Gaststätten von örtlicher Bedeutung |
1 St./10 m2 GRF und<NZ/>1 St./20 m2 FSF, soweit die FSF die GRF übersteigt |
75 % |
|
6.2 |
Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung |
1 St./7 m2 GRF und<NZ/>1 St./10 m2 FSF, soweit die FSF die GRF übersteigt |
90 % |
|
6.3 |
Biergärten |
1 St./15 m2 FSF |
95 % |
|
6.4 |
Hotel, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe |
1 St./2 Zimmereinheiten; für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach 6.1, 6.2 oder 6.3 |
75 % |
|
6.5 |
Motel |
1 St./Zimmereinheit |
95 % |
|
6.6 |
Jugendherbergen |
1 St./10 Betten |
75 % |
|
7.0 |
Vergnügungsstätten |
|
|
|
7.1 |
Spielhallen |
1 St./20 m2 NF, jedoch mind. 3 St. |
90 % |
|
7.2 |
Diskotheken |
1 St./5 m2 GRF |
90 % |
|
7.3 |
Sonstige Vergnügungsstätten |
1 St./7 m2 GRF, jedoch mind. 3 St. |
90 % |
|
8.0 |
Krankenanstalten |
|
|
|
8.1 |
Universitätskliniken |
1 St./2 Betten |
50 % |
|
8.2 |
Krankenanstalten von überörtl. Bedeutung (z. B. Schwerpunktkrankenhäuser, Spezialkliniken) Privatkliniken |
1 St./3 Betten |
60 % |
|
8.3 |
Krankenanstalten von örtl. Bedeutung |
1 St./5 Betten |
60 % |
|
8.4 |
Sanatorien, Kuranstalten Anstalten |
1 St./3 Betten |
25 % |
|
8.5 |
Pflegeheime |
1 St./8 Betten |
75 % |
|
9.0 |
Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung |
|
||
9.1 |
Grundschulen, Hauptschulen, Sondervolksschulen |
1 St./30 Schüler |
– |
|
9.2 |
Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen |
1 St./25 Schüler, zusätzl.<NZ/>1 St./8 Schüler über 18 Jahre |
– |
|
9.3 |
Sonderschulen für Behinderte |
1 St./15 Schüler |
– |
|
9.4 |
Fachhochschulen, Hochschulen |
1 St./3 Studierende |
10 % |
|
9.5 |
Kindergärten, Kindertagesstätten und dgl. |
1 St./25 Kinder, jedoch mindestens 2 St. |
10 % |
|
9.6 |
Jugendfreizeitheime und dgl. |
1 St./15 Besucherplätze |
– |
|
10.0 |
Gewerbliche Anlagen |
|
|
|
10.1 |
Handwerks- und Industriebetriebe |
1 St./50 m2 NF oder je 3 Beschäftigte |
30 % |
|
10.2 |
Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze |
1 St./80 m2 NF oder je 3 Beschäftigte |
– |
|
10.3 |
Kraftfahrzeugwerkstätten |
8 St./Wartungs- und Reparaturstand |
– |
|
10.4 |
Tankstellen mit Pflegeplätzen |
8 St./Pflegeplatz |
– |
|
10.5 |
Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen |
5 St./Waschanlage; zusätzlich ein Stauraum von 15 Pkws |
– |
|
10.6 |
Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung |
3 St./Waschplatz |
– |
|
11.0 |
Verschiedenes |
|
|
|
11.1 |
Kleingartenanlagen |
1 St./3 Kleingärten |
– |
|
11.2 |
Friedhöfe |
1 St./1500 m2 Grundstücksfläche, jedoch mind. 10 St. |
||
Baugebiet Rehwiesen III
>>> Bebauungs- und Grünordnungsplan<<<
>>> Textliche Festsetzungen <<<
Ausweisung | Bebauungsplan "Rehwiesen III" |
Zahl der Grundstücke | 25 Parzellen |
Es stehen keine Grundstücke mehr zur Verfügung!
|
|
Grundstückskaufpreis inkl.
Ablösebetragauf den Erschließungsbeitrag
|
116 € |
Im Kaufpreis von 116,00 €/qm ist der Herstellungsbeitrags zur Entwässerungsanlage noch nicht enthalten. | |
Die Grunderwerbsnebenkosten (Grundbucheintrag, Grunderwerbsteuer, Notargebühren) sowie die Kosten für den Strom-, Frischwasser- und Telekommunikationsanschluss sind im Kaufpreis noch nicht enthalten. | |
Die Gemeinde Rain gewährt eine Familienförderung in Höhe von 1.500 € je Kind. | |
Die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie zur Baugestaltung und Einfriedung können dem rechtskräftigen Bebauungs- mit Grünordnungsplan entnommen werden. | |
Teilungsgenehmigung
Die Satzung über die Teilungsgenehmigung wurde wegen der Änderung von § 19 BauGB (in Kraft ab 20.07.2004) am 27.08.2004 aufgehoben.
Satzung über die Herstellung
von Stellplätzen und deren Ablösung
der Gemeinde Rain
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das Gebiet der Gemeinde Rain mit Ausnahme der Gemeindegebiete, für die verbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Stellplatzfestsetzungen gelten.
§ 2 Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen
Die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen besteht entsprechend Art. 47 Abs. 1 BayBO,
- wenn eine Anlage errichtet wird, bei der ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, oder
- wenn durch die Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist. Das gilt nicht, wenn sonst die Schaffung oder Erneuerung von Wohnraum auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Ablösung nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO erheblich erschwert oder verhindert würde.
§ 3 Anzahl der Stellplätze
(1) Die Anzahl der notwendigen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Stellplätze (Stellplatzbedarf) ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Für Verkehrsquellen, die in dieser Anlage nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen, die in der Anlage aufgeführt sind, zu ermitteln.
(3) Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anliegerverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.
(4) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.
(5) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch einspurige Kraftfahrzeuge (z. B. Radfahrer, Mofafahrer) zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen.
(6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich ständig getrennter Nutzung möglich.
§ 4 Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht
(1) Die Stellplatzverpflichtung wird erfüllt durch Schaffung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück (Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 BayBO)oder auf einen geeigneten Grundstück in der Nähe, wenn dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist (Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO).
(2) Stellplätze dürfen auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück im Sinne des Absatzes 2 nicht errichtet werden, wenn aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan auf dem Baugrundstück keine Stellplätze oder Garagen angelegt werden dürfen.
§ 5 Ausstattung von Stellplätzen
Soweit wie möglich soll ein Pflasterrasen oder Ähnliches gewählt werden. Es ist für die Stellplatzflächen eine eigene Entwässerung vorzusehen. Die Entwässerung darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen.
§ 6 Abweichungen
Bei verfahrensfreien Bauvorhaben kann die Gemeinde, im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde von den Vorschriften dieser Satzung Abweichungen nach Art. 63 BayBO zulassen.
Anlage zu § 3 Stellplatzbedarf
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Nr. | Verkehrsquelle | Zahl der Stellpl. (St) | hiervon für Besucher in % | |
1.0 | Wohngebäude | |||
1.1 | Einfamilienhäuser bis 120 m2 WF | 1 Stellplatz/WE | – | |
Einfamilienhäuser größer als 120 m2 WF | 2 St./WE | – | ||
Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung | 2 St./Haus | – | ||
1.2 | Mehrfamilienhäuser mit Wohneinheiten bis 120 m2 WF | 1 St./WE | 10 % | |
Mehrfamilienhäuser mit Wohneinheiten größer als 120 m2 WF | 2 St./WE | 10 % | ||
1.3 | Wochenendhäuser | 1 St./WE | – | |
1.4 | Kinder- und Jugendheime | 1 St./15 Betten, jedoch mind. 3 St. | 75 % | |
1.5 | Schwesternwohnheim | 1 St./3 Betten, jedoch mind. 3 St. | 10 % | |
1.6 | Studentenwohnheime | 1 St./3 Betten, jedoch mind. 3 St. | 10 % | |
1.7 | Arbeitnehmerwohnheime | 1 St./3 Betten, jedoch mind. 3 St. | 20 % | |
1.8 | Altenwohnungen12 | 1 St. /3 WE, jedoch mind. 3 St. | 75 % | |
1.9 | Altenwohnheime | 1 St. /6 WE, jedoch mind. 3 St. | 75 % | |
1.91 | Altenheime | 1 St./10 Betten, jedoch mind 3 St. | 75 % | |
2.0 | Gebäude mit Büro-, Verwaltungs-, Geschäfts- und Praxisräumen | |||
2.1 | Büro- und Verwaltungsräume allgemein | 1 St./30 m2 NF, jedoch mind. 1 St. | 20 % | |
2.2 | Räume mit erhebl. Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen usw.) | 1 St./25 m2 NF, jedoch mind. 2 St. | 75 % | |
3.0 | Verkaufsstätten | |||
3.1 | Läden, Waren- und Geschäftshäuser | 1 St./35 m2 VF, jedoch mind. 2 St. je Laden | 75 % | |
3.2 | Einkaufszentren, SB-Verkaufseinrichtungen mit anteilmäßig hohem Nicht-Lebensmittel-Sortiment | 1 St./20 m2 VF | 75 % | |
3.3 | Verbrauchermärkte SB-Warenhäuser, Lebensmitteldiscountmärkte | 1 St./10 m2 VF | 90 % | |
3.4 | Geschäftshäuser mit sehr geringem Besucherverkehr (z. B. Möbelhaus) | 1 St./60 m2 VF | 75 % | |
4.0 | Versammlungsstätten, Kirchen (keine Sportstätten) | |||
4.1 | Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) | 1 St./5 Sitzplätze | 90 % | |
4.2 | Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Kino, Schulaulen, Vortragssäle) | 1 St./7 Sitzplätze | 90% | |
4.3 | Gemeindekirchen | 1 St./25 Sitzplätze | 90 % | |
4.4 | Kirchen von überörtl. Bedeutung bzw. mit großem Einzugsbereich | 1 St./15 Sitzplätze | 90 % | |
5.0 | Sportstätten | |||
5.1 | Sportplätze ohne Besucherplätze, z. B. Trainingsplätze | 1 St./250 m2 Sportfläche | – | |
5.2 | Sportplätze mit Sportstadion mit zusätzl. Besucherplätzen | 1 St./250 m2 Sportfläche<NZ/>1 Stellpl./12<NZ/>Besucherplätze | <NZ/>– | |
5.3 | Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze | 1 St./50 m2 Hallenfläche | – | |
5.4 | Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen | 1 St./50 m2 Hallenfläche<NZ/>zusätzl. 1 St. je<NZ/>12 Besucherplätze | <NZ/>– | |
5.5 | Freibäder und Freiluftbäder | 1 St./250 m2 Grundstücksfl. | – | |
5.6 | Hallenbäder ohne Besucherplätze | 1 St./10 Kleiderablagen | – | |
5.7 | Hallenbäder mit Besucherplätzen | 1 St./10 Kleiderablagen | – | |
zusätzl. 1 St./12 Besucherplätze |
||||
5.8 |
Tennisplätze ohne Besucherplätze |
4 St./Spielfeld | – | |
5.9 | Tennisplätze mit Besucherplätzen | 4 St./Spielfeld zusätzlich | ||
1 St./12 Besucherplätze | – | |||
5.10 | Minigolfplätze | 6 St./Minigolfanlage | – | |
5.11 | Kegel-, Bowlingbahnen | 4 St./Bahn | – | |
5.12 | Bootshäuser und Bootsliegeplätze | 1 St./2 Boote | – | |
6.0 | Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe | |||
6.1 | Gaststätten von örtlicher Bedeutung | 1 St./10 m2 GRF und<NZ/>1 St./20 m2 FSF, soweit die FSF die GRF übersteigt | 75 % | |
6.2 | Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung | 1 St./7 m2 GRF und<NZ/>1 St./10 m2 FSF, soweit die FSF die GRF übersteigt | 90 % | |
6.3 | Biergärten | 1 St./15 m2 FSF | 95 % | |
6.4 | Hotel, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe | 1 St./2 Zimmereinheiten; für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach 6.1, 6.2 oder 6.3 | 75 % | |
6.5 | Motel | 1 St./Zimmereinheit | 95 % | |
6.6 | Jugendherbergen | 1 St./10 Betten | 75 % | |
7.0 | Vergnügungsstätten | |||
7.1 | Spielhallen | 1 St./20 m2 NF, jedoch mind. 3 St. | 90 % | |
7.2 | Diskotheken | 1 St./5 m2 GRF | 90 % | |
7.3 | Sonstige Vergnügungsstätten | 1 St./7 m2 GRF, jedoch mind. 3 St. | 90 % | |
8.0 | Krankenanstalten | |||
8.1 | Universitätskliniken | 1 St./2 Betten | 50 % | |
8.2 | Krankenanstalten von überörtl. Bedeutung (z. B. Schwerpunktkrankenhäuser, Spezialkliniken) Privatkliniken | 1 St./3 Betten | 60 % | |
8.3 | Krankenanstalten von örtl. Bedeutung | 1 St./5 Betten | 60 % | |
8.4 | Sanatorien, Kuranstalten Anstalten | 1 St./3 Betten | 25 % | |
8.5 | Pflegeheime | 1 St./8 Betten | 75 % | |
9.0 | Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung | |||
9.1 | Grundschulen, Hauptschulen, Sondervolksschulen | 1 St./30 Schüler | – | |
9.2 | Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen | 1 St./25 Schüler, zusätzl.<NZ/>1 St./8 Schüler über 18 Jahre | – | |
9.3 | Sonderschulen für Behinderte | 1 St./15 Schüler | – | |
9.4 | Fachhochschulen, Hochschulen | 1 St./3 Studierende | 10 % | |
9.5 | Kindergärten, Kindertagesstätten und dgl. | 1 St./25 Kinder, jedoch mindestens 2 St. | 10 % | |
9.6 | Jugendfreizeitheime und dgl. | 1 St./15 Besucherplätze | – | |
10.0 | Gewerbliche Anlagen | |||
10.1 | Handwerks- und Industriebetriebe | 1 St./50 m2 NF oder je 3 Beschäftigte | 30 % | |
10.2 | Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze | 1 St./80 m2 NF oder je 3 Beschäftigte | – | |
10.3 | Kraftfahrzeugwerkstätten | 8 St./Wartungs- und Reparaturstand | – | |
10.4 | Tankstellen mit Pflegeplätzen | 8 St./Pflegeplatz | – | |
10.5 | Automatische Kraftfahrzeugwaschstraßen | 5 St./Waschanlage; zusätzlich ein Stauraum von 15 Pkws | – | |
10.6 | Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung | 3 St./Waschplatz | – | |
11.0 | Verschiedenes | |||
11.1 | Kleingartenanlagen | 1 St./3 Kleingärten | – | |
11.2 | Friedhöfe | 1 St./1500 m2 Grundstücksfläche, jedoch mind. 10 St. | ||
Richtlinie zur Ehrung
von Sportlern und ehrenamtlichen Tätigen der Gemeinde Rain
I. Sportlerehrung
§ 1
Zur öffentlichen Anerkennung von sportlichen Leistungen zum Ansehen der Gemeinde Rain wird eine Sportlerehrung durchgeführt.
§ 2
Die Sportlerehrung wird Personen zuteil, die in der Gemeinde Rain ihren ständigen Wohnsitz haben oder einem Verein innerhalb der Gemeinde angehören.
§ 3
Geehrt wird, wer in Einzeldisziplin oder Mannschaftssport mindestens eine Niederbayerische Meisterschaft errungen hat. Die Wettbewerbe müssen von einer offiziellen Organisation des Deutschen Sportbundes, vom Bund bzw. Kultusminister der Länder ausgeschrieben sein. Offizielle Alters- oder Behindertenmeisterschaften sind eingeschlossen.
§ 4
Die vorzunehmenden Ehrungen prüft und entscheidet der Gemeinderat. Vorschlagsberechtigt sind die Sportvereine mit Sitz in der Gemeinde Rain und der Gemeinderat. Daneben sind auswärtige Sportvereine vorschlagsberechtigt, denen Sportler und Sportlerinnen angehören, die in der Gemeinde Rain ihren Wohnsitz haben. Außerdem sind in die Ehrung Sportler und Sportlerinnen einzubeziehen, die nicht in der Gemeinde Rain wohnen, jedoch einem örtlichen Sportverein angehören.
Die Sportvereine müssen die für die Ehrung infrage kommenden Sportler/innen und Mannschaften bis zum 31.10. jeden Jahres schriftlich melden. Die Meldung muss den Namen, die errungene Meisterschaft mit Datum und den Wohnsitz enthalten. Bei Mannschaften zusätzlich die genaue Bezeichnung der Mannschaft mit namentlicher Nennung aller Mitglieder.
Geehrt werden Sportler/innen und Mannschaften nur für die ranghöchste innerhalb eines Jahres errungene sportliche Leistung.
§ 5
Verliehen werden Ehrennadeln in Gold, Silber und Bronze mit Gemeindewappen. Es erhalten auf Grundlage dieser Richtlinie folgende Sportler/innen und Mannschaften für das Erreichen folgender sportlicher Leistung
1. die bronzene Ehrennadel: - Niederbayerische Meisterschaft
- 2. und 3. Platz auf Landesebene
2. die silberne Ehrennadel: - 1. Platz auf Landesebene
- 4. und 5. Platz auf Bundesebene
- 6. bis 10 Platz bei Europameisterschaften
3. die goldene Ehrennadel: - 1. bis 3. Platz auf Bundesebene
- 1. bis 5. Platz bei Europameisterschaften
- Teilnehmer bei Weltmeisterschaften oder
Olympischen Spielen
- 1 bis 5. Platz bei Weltmeisterschaften oder
Olympischen Spielen
Zusätzlich wird bei folgenden sportlichen Leistungen ein Geschenk in Form einer Goldmünze bei Einzelsportlern bzw. von Bargeld bei Mannschaften überreicht:
Einzelsportler/in Mannschaft
Wert ca.
1. Platz auf Landesebene: 50,00 € 300,00 €
3. Platz auf Bundesebene: 50,00 € 300,00 €
2. Platz auf Bundesebene: 100,00 € 500,00 €
1. Platz auf Bundesebene: 150,00 € 800,00 €
3. Platz bei Europameisterschaften: 150,00 € 800,00 €
2. Platz bei Europameisterschaften: 250,00 € 1.000,00 €
1. Platz bei Europameisterschaften: 500,00 € 1.500,00 €
Teilnahme an Weltmeisterschaften oder
Olympischen Spielen: 500,00 € 500,00 €
5. Platz bei Weltmeisterschaften oder
Olympischen Spielen: 600,00 € 1.000,00 €
4. Platz bei Weltmeisterschaften oder
Olympischen Spielen: 800,00 € 1.000,00 €
3. Platz bei Weltmeisterschaften oder
Olympischen Spielen: 1.000,00 € 1.500,00 €
2. Platz bei Weltmeisterschaften oder
Olympischen Spielen: 1.250,00 € 2.000,00 €
1. Platz bei Weltmeisterschaften oder
Olympischen Spielen: 1.500,00 € 2.500,00 €
Bei Mannschaftserfolgen wird das Bargeld dem Verein überreicht.
§ 6
Bei der Ehrung wird gleichzeitig eine Urkunde überreicht. Sie trägt den Namen der ausgezeichneten Person oder Mannschaft, den Namen der Vereinigung der die Person oder Mannschaft angehört, die Begründung der Verleihung und die Unterschrift des Bürgermeisters.
§ 7
Die Ehrung von Einzelsportlern/innen wird im Rahmen der Jahresabschlussfeier der Gemeinde vorgenommen. Mannschaften werden im Rahmen von Vereinsfeiern/Hauptversammlungen geehrt.
§ 8
Über Ehrungen außerhalb des Rahmens dieser Richtlinie entscheidet der Gemeinderat.
II. Ehrung der ehrenamtlich Tätigen
§ 1
Zur Anerkennung besonderer Verdienste bei der Wahrnehmung von Ehrenämtern in Vereinen werden ehrenamtliche Mitglieder ausgezeichnet.
§ 2
Die Ehrung erfolgt mit Ehrennadeln in Gold, Silber und Bronze mit Gemeindewappen.
§ 3
Mit den Ehrennadeln wird nur ausgezeichnet, wer seine anzuerkennenden Verdienste in einem Verein erworben hat, der seinen Sitz in der Gemeinde Rain hat. Vorschlagsberechtigt sind die Vereine und der Gemeinderat.
Die Ehrung entscheidet und prüft der Gemeinderat.
Der vorschlagende Verein muss die Meldung bis 31.10. jeden Jahres schriftlich mit Namen und ausführlicher Angabe der besonderen Verdienste an die Gemeinde melden.
§ 4
Für eine Ehrung können nur Personen vorgeschlagen werden, deren Tätigkeit für den Verein von entscheidender Bedeutung war und kein Entgelt für Ihre Tätigkeit erhalten haben.
§ 5
Für die Verleihung der Ehrennadel in Bronze müssen ehrenamtliche Tätigkeiten in den letzten 10 Jahren ununterbrochen ausgeübt worden sein. Für die Verleihung der Nadel in Silber muss eine ununterbrochene Tätigkeit von mindestens 15 Jahren nachgewiesen werden. Für die Verleihung der Nadel in Gold muss eine ununterbrochene ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 25 Jahren nachgewiesen werden.
Die für eine Ehrung maßgebende ehrenamtliche Tätigkeit kann in verschiedenen Vereinen der Gemeinde Rain erfolgt sein.
§ 6
Bei der Ehrung wird gleichzeitig eine Urkunde überreicht. Sie trägt den Namen der ausgezeichneten Person, die Begründung der Verleihung und die Unterschrift des Bürgermeisters.
§ 7
Die Ehrungen werden im Rahmen Jahresabschlussfeier der Gemeinde Rain vorgenommen.
§ 8
Über Ehrungen außerhalb des Rahmens dieser Richtlinie entscheidet der Gemeinderat.
III. Besondere Ehrungen
Über weitere Ehrungen (einschl. deren Form und Durchführung) außerhalb der Sportlerehrung und der Ehrung ehrenamtlich Tätiger entscheidet der Gemeinderat.
Satzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Rain
(Kindertageseinrichtungensatzung)
vom 22. Mai 2012
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Rain folgende Satzung:
ERSTER TEIL:
Allgemeines
§ 1 Gegenstand der Satzung; Öffentliche Einrichtung
(1) Die Gemeinde betreibt eine Kindertageseinrichtung als eine öffentliche Einrichtung. Ihr Besuch ist freiwillig.
(2) Die gemeindliche Kindertageseinrichtung ist eine Einrichtung im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG).
(3) Gemeindliche Kindertageseinrichtung ist:
a) die Kinderkrippe für Kinder überwiegend mit einem Lebensalter ab der neunten Woche bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayKiBiG),
b) der Kindergarten für Kinder überwiegend ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayKiBiG).
(4) Die Kindertageseinrichtung dient der Bildung, Erziehung und Betreuung der dort aufgenommenen Kinder und wird ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben.
§ 2 Personal
(1) Die Gemeinde stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den ordnungsgemäßen Betrieb ihrer Kindertageseinrichtung notwendige Personal.
(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder wird durch geeignetes und ausreichendes pädagogisches Personal (pädagogische Fachkräfte und pädagogische Ergänzungskräfte) sicher gestellt.
§ 3 Elternbeirat
(1) Für jede Kindertageseinrichtung ist jeweils ein Elternbeirat zu bilden.
(2) Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirats ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.
ZWEITER TEIL:
Aufnahme in die Kindertageseinrichtung
§ 4 Anmeldung; Betreuungsvereinbarung
(1) Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen; Änderungen – insbesondere beim Personensorgerecht – sind unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Anmeldung für die Kindertageseinrichtung erfolgt für das kommende Betreuungsjahr jeweils zu einem gesondert bekannt gegebenen Termin. Die Bekanntgabe erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung. Eine spätere Anmeldung während des Betreuungsjahres ist möglich, falls noch Plätze frei sind.
(3) Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten verbindlich im Voraus Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeiten sind Zeiten, in denen das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Sie umfassen innerhalb der von der Gemeinde festgelegten Öffnungszeiten (§ 9) jedenfalls die Kernzeit (§ 9 Abs. 6) sowie die weiteren (von den Personensorgeberechtigten festgelegten) Nutzungszeiten (im Rahmen der festgelegten Betreuungszeiten). Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtung dabei Mindestbuchungszeiten festgelegt (§ 10).
(4) Die gewählte Buchungszeit ist grundsätzlich für das gesamte jeweilige Betreuungsjahr verbindlich. Eine Änderung der Buchungszeiten ist nur in begründeten Ausnahmen jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig und bedarf einer neuen schriftlichen Vereinbarung. Eine Reduzierung der Buchungszeiten ist nicht zulässig.
§ 5 Aufnahme
(1) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Gemeinde im Benehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Kindertageseinrichtung. Die Gemeinde teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten unverzüglich mit.
(2) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, so wird die Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten unter den in der Gemeinde wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:
- Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden;
- Kinder, deren Väter oder Mütter alleinerziehend und berufstätig sind;
- Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;
- Kinder, die im Interesse einer sozialen Integration der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung bedürfen.
- Kinder, die nach Art. 8 Abs. 2 und 3 und Art. 16 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes vom Schulbesuch zurückgestellt worden sind.
Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.
(3) Die Aufnahme erfolgt für die in der Gemeinde wohnenden Kinder unbefristet.
(4) Auswärtige Kinder können aufgenommen werden, soweit und solange weitere freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme setzt die Finanzierungszusage durch die Aufenthaltsgemeinde voraus (Art. 23 BayKiBiG - Gastkinderregelung -). Die Aufnahme beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr. Die Aufnahme von nicht in der Gemeinde wohnenden Kindern kann unter Einhaltung einer angemessenen Frist widerrufen werden, wenn der Platz für ein in der Gemeinde wohnendes Kind benötigt wird.
(5) Kommt ein Kind nicht zum angemeldeten Termin und wird es nicht entschuldigt, kann der Platz im nächsten Monat nach Maßgabe des Absatzes 6 anderweitig vergeben werden. Die Gebührenpflicht bleibt hiervon unberührt.
(6) Nicht aufgenommene Kinder werden auf Antrag in eine Vormerkliste eingetragen. Bei frei werdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge ihrer Aufnahme nach der Dringlichkeitsstufe, innerhalb derselben Dringlichkeitsstufe nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.
DRITTER TEIL:
Abmeldung und Ausschluss
§ 6 Abmeldung; Ausscheiden
(1) Das Ausscheiden aus der Kindertageseinrichtung erfolgt durch schriftliche Abmeldung seitens der Personensorgeberechtigten, durch Ausschluss oder wenn es nicht mehr zum Benutzerkreis der jeweiligen Kindertageseinrichtung gehört.
(2) Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig.
§ 7 Ausschluss
(1) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn
- es innerhalb von drei Monaten insgesamt über zwei Wochen unentschuldigt gefehlt hat,
- es wiederholt nicht pünktlich gebracht oder abgeholt wurde,
- die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen, insbesondere die vereinbarten Buchungszeiten insoweit nicht einhalten,
- das Kind aufgrund schwerer Verhaltensstörungen sich oder andere gefährdet, insbesondere wenn eine heilpädagogische Behandlung angezeigt erscheint,
- die Personensorgeberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind,
- sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen.
(2) Vor dem Ausschluss sind die Personensorgeberechtigten des Kindes und auf deren Antrag der Elternbeirat (§ 3) zu hören.
(3) Zum Ende des Betreuungsjahres kann die Gemeinde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder an einer ansteckenden Krankheit leidet.
§ 8 Krankheit, Anzeige
(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.
(2) Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung unverzüglich unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leidet.
(4) Bei einer ansteckenden Krankheit ist die Kindertageseinrichtung unverzüglich zu benachrichtigen; in diesem Fall kann verlangt werden, dass die Gesundung durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Gesundheitszustandes nachgewiesen wird.
(5) Medikamente werden vom Personal der Kindertageseinrichtung nicht verabreicht.
VIERTER TEIL:
Sonstiges
§ 9 Öffnungszeiten, insbesondere Kernzeiten; Verpflegung
(1) Die Öffnungszeiten und die Ferien der Kindertageseinrichtung werden von der Gemeinde rechtzeitig festgesetzt und veröffentlicht bzw. in der Einrichtung ausgehängt. Dies gilt insbesondere auch für die Kernzeit der Einrichtung.
(2) Die Kindertageseinrichtung bleibt an den gesetzlichen Feiertagen und an den durch Aushang in der Kindertageseinrichtung bekannt gegebenen Tagen und Zeiten geschlossen.
(3) Sonstige Schließzeiten werden von der Gemeinde bzw. der Leitung der Kindertageseinrichtung rechtzeitig bekannt gegeben.
(4) Die Kindertageseinrichtung (Kindergarten und Kinderkrippe) ist Montag bis Donnerstag wie folgt geöffnet:
Buchungszeit |
Kindergarten |
Kinderkrippe |
3 – 4 Stunden |
12.30 – 16.45 Uhr |
8.15 – 12.15 Uhr |
4 – 5 Stunden |
7.30 – 12.30 Uhr |
7.30 – 12.30 Uhr |
5 – 6 Stunden |
7.30 – 13.30 Uhr |
7.30 – 13.30 Uhr |
6 – 7 Stunden |
7.30 – 14.30 Uhr |
7.30 – 14.30 Uhr |
7 – 8 Stunden |
7.30 – 15.30 Uhr |
7.30 – 15.30 Uhr |
8 – 9 Stunden |
7.30 – 16.30 Uhr |
7.30 – 16.30 Uhr |
9 – 10 Stunden |
7.30 – 17.30 Uhr |
7.30 – 17.30 Uhr |
(5) Die Kindertageseinrichtung (Kindergarten und Kinderkrippe) ist am Freitag wie folgt geöffnet:
Buchungszeit |
Kindergarten |
Kinderkrippe |
3 – 4 Stunden |
12.30 – 15.30 Uhr |
8.15 – 12.15 Uhr |
4 – 5 Stunden |
7.30 – 12.30 Uhr |
7.30 – 12.30 Uhr |
5 – 6 Stunden |
7.30 – 13.30 Uhr |
7.30 – 13.30 Uhr |
6 – 7 Stunden |
7.30 – 14.30 Uhr |
7.30 – 14.30 Uhr |
7 – 8 Stunden |
7.30 – 15.30 Uhr |
7.30 – 15.30 Uhr |
(6) Für alle Kindergarten-Gruppen – mit Ausnahme der Nachmittagsgruppe (Buchungszeit 3-4 Stunden, 12.30-16.30 Uhr) - gilt eine Kernzeit von 8.15 bis 12.15 Uhr, d.h. die Kinder müssen spätestens um 8.15 Uhr in die Einrichtung sein und dürfen nicht vor 12.15 Uhr abgeholt werden.
(7) Für alle Kinderkrippen-Gruppen gilt eine Kernzeit von 9.00 bis 12.00 Uhr, d.h. die Kinder müssen spätestens um 9.00 Uhr in der Einrichtung sein und dürfen nicht vor 12.00 Uhr abgeholt werden.
(8) Außerhalb der Öffnungszeiten findet eine Aufsicht nicht statt.
(9) Kindern ab einer Buchungszeit von 5 – 6 Stunden wird in der Kindertageseinrichtung auf Antrag der Personensorgeberechtigten ein Mittagessen angeboten. Die Kosten hierfür sind in der Gebühr nicht enthalten.
§ 10 Mindestbuchungszeiten
Um eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in der Kindertageseinrichtung sicherzustellen, werden folgende Mindestbuchungszeiten festgelegt:
Kindergarten:
20 Stunden pro Woche und dabei mindestens 5 Tage pro Woche
Kinderkrippe:
20 Stunden pro Woche und dabei mindestens 4 Tage pro Woche
§ 11 Mitwirkung der Personensorgeberechtigten;
Regelmäßiger Besuch; Sprechzeiten und Elternabende
(1) Die Kindertageseinrichtung kann ihre Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch Sorge zu tragen.
(2) Eine wirkungsvolle Bildungs- und Erziehungsarbeit hängt entscheidend von der verständnisvollen Mitarbeit und Mitwirkung der Personensorgeberechtigten ab. Diese sollen daher regelmäßig die Elternabende besuchen und auch die Möglichkeit wahrnehmen, die regelmäßig veranstalteten Sprechstunden zu besuchen.
(3) Sprechstunden finden nach Vereinbarung mindestens einmal jährlich statt. Die Termine werden in der Kindertageseinrichtung bekannt gegeben. Unbeschadet hiervon können Sprechzeiten schriftlich oder mündlich vereinbart werden.
§ 12 Betreuung auf dem Wege
Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen.
Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übergabe des Kindes an das Personal.
Die Aufsichtspflicht dauert so lange an, wie das Kind der Kindertageseinrichtung anvertraut ist und endet mit der Übergabe des Kindes an einen anderen Aufsichtführenden (z.B. Erziehungsberechtigten).
Die Kinder dürfen nicht alleine nach Hause gehen, auch dann nicht wenn die Personensorgeberechtigten schriftlich erklären, dass ihr Kind alleine nach Hause gehen darf.
Nur mit schriftlicher Bevollmächtigung durch einen Personensorgebevollmächtigten können auch andere Personen zum Abholen ermächtigt werden. Diese Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
§ 13 Unfallversicherungsschutz
Kinder in Kindertageseinrichtungen sind bei Unfällen auf dem direkten Weg zur oder von der Einrichtung, während des Aufenthalts in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung im gesetzlichen Rahmen unfallversichert. Das durch die Aufnahmezusage begründete Betreuungsverhältnis schließt eine Vorbereitungs- und Eingewöhnungsphase des Kindes mit ein. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich zu melden.
§ 14 Haftung
(1) Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertageseinrichtung entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 haftet die Gemeinde für Schäden, die sich aus der Benutzung der Kindertageseinrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Benutzern durch Dritte zugefügt werden.
Fünfter Teil:
Schlussbestimmungen
§ 15 Auflösung und Änderung der Zweckbestimmung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Kindertageseinrichtung oder Wegfall der Zweckbestimmung fällt das verbleibende Vermögen an die Gemeinde zurück.
§ 17 Betreuungsjahr
Das Betreuungsjahr für die Kindertageseinrichtung beginnt am 1. September und endet am 31. August.
§ 18 Gebühren
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtung Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung
§ 19 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die „Satzung für den Kindergarten Rain“ vom 30.06.2008 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 03.11.2008 außer Kraft.
94369 Rain, den 22. Mai 2012
Gemeinde Rain
Berger
Erster Bürgermeister
Satzung über die Hausnummerierung der Gemeinde Rain
§ 1 Zuteilung einer Hausnummer
(1) Jedes Gebäudegrundstück erhält in der Regel eine Hausnummer. Mehrere Grundstücke können eine gemeinsame Hausnummer erhalten, wenn die darauf befindlichen Gebäude eine wirtschaftliche Einheit bilden. Von mehreren auf einem Grundstück errichteten Gebäuden kann jedes Gebäude eine eigene Hausnummer erhalten.
(2) Die Gemeinde teilt die Hausnummern zu. Sie kann Beschaffenheit, Form und Farbe der Hausnummer bestimmen. Dem Eigentümer des Gebäudes an dem die Hausnummer angebracht werden soll, ist dies schriftlich mitzuteilen.
§ 2 Hausnummernschild
(1) Der Eigentümer des Gebäudes, für das die Gemeinde eine Hausnummer zugeteilt hat, ist verpflichtet, die Hausnummer innerhalb 4 Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 auf seine Kosten zu beschaffen, entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung und etwaigen weiteren Auflagen der Gemeinde nach § 3 Abs. 2 ordnungsgemäß anzubringen und zu unterhalten.
(2) Kommt der Eigentümer seinen Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so kann die Gemeinde das Erforderliche selbst veranlassen und die ihr dabei entstehenden Kosten gegenüber dem Verpflichteten durch Leistungsbescheid geltend machen.
§ 3 Anbringen/Sichtbarmachen der Hausnummer
(1) Die Hausnummer muss in der Regel an der Straßenseite des Gebäudes an gut sichtbarer Stelle angebracht werden. Befindet sich der Hauseingang an der Straßenseite, ist sie unmittelbar rechts neben der Eingangstüre in Höhe der Oberkante der Türe anzubringen. Befindet sich die Eingangstüre nicht an der Straßenseite, ist die Hausnummer straßenseitig an der der Eingangstüre nächstliegenden Ecke des Gebäudes anzubringen. Würde die Einfriedung eine gute Sicht von der Straße aus auf die am Gebäude angebrachte Hausnummer verhindern, ist sie unmittelbar rechts neben dem Haupteingang der Einfriedung zur Straße hin anzubringen.
(2) Die Gemeinde kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.
§ 4 Änderung/Erneuerung der Hausnummer
(1) Bei Änderung der bisherigen Hausnummer finden die §§ 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
(2) Bei notwendiger Erneuerung der Hausnummer tritt an die Stelle der Mitteilung nach § 1 Abs. 2 Satz 3 die Aufforderung der Gemeinde an den Eigentümer, die Hausnummer zu erneuern. Im Übrigen finden die §§ 1 bis 3 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass von den Kosten auch die Aufwendungen erfasst werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erneuerung am Haus erforderlich werden.
§ 5 Verpflichtete
Die dem Eigentümer nach dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen treffen in gleicher Weise den an dem Gebäudegrundstück dinglich Berechtigten, insbesondere den Erbbauberechtigten und den Nutznießer, sowie den Eigenbesitzer nach § 872 BGB.
Satzung der Gemeinde Rain
für die Erhebung der Hundesteuer
(Hundesteuersatzung - HStS)
vom 15.05.2023
Aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Rain folgende Satzung:
§ 1 Steuertatbestand
Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung.
Maßgebend ist das Kalenderjahr.
§ 2 Steuerfreiheit
Steuerfrei ist das Halten von
1.) Hunden allein zu Erwerbszwecken, insbesondere das Halten von
a) Hunden in Tierhandlungen
b) Hunden, die zur Bewachung von zu Erwerbszwecken gehaltenen Herden notwendig sind und zu diesem Zwecke gehalten werden,
2.) Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisation obliegenden Aufgaben dienen,
3.) Hunden, ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
4.) Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,
5.)Hunden, die von Angehörogen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,
6.) Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
7.) Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
8.) Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind.
§ 3 Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Alle in einen Haushalt oder einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2)Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer.
§ 4 Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(2) Tritt an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes, für den die Steuerpflicht im Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben Halter ein anderer Hund, entfällt für dieses Kalenderahr die weitere Steuerpflicht für den anderen Hund. Tritt in den Fällen des Satzes 1 an die Stelle eines verstorbenen oder veräußerten Hundes ein Kampfhund, entsteht für dieses Kalenderjahr hinsichtlich dieses Kampfhundes eine weitere Steuerpflicht mit einem Steuersatz in Höhe der Differenz aus dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde und dem Steuersatz, der für den verstorbenen oder veräußerten Hund gegolten hat.
(3) Ist die Steuerpflicht eines Hundehalters für das Halten eines Hundes für das Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland entstanden und nicht später wieder entfallen, ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die dieser Hundehalter für das Kalenderjahr nach dieser Satzung zu zahlen hat. Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt
für jeden Hund 50 Euro/ Jahr
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
(2) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
§ 6 Steuerermäßigungen
(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für,
1. Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.
2. Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetztes mit Erfolg abgelegt haben.
Die Steuerermäßigung nach Satz 1 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Sind sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt, wird die Steuer nur einmal ermäßigt.
(2) Wird ein Hund aus einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigz sich die Steuer für jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. Die Steuerermäßigung wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in den Haushalt gewährt.
§ 7 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen. Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 und 8 und keine Steuerermäßigung gewährt.
§ 8 Entstehen der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder - wenn der Steuertatbestand erst im Verlauf eines Kalenderjahres verwirklicht wird - mit Beginn des Tages, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
§ 9 Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld ist mit der auf das Kalenderjahr entfallenden Steuer fällig am 30.04. eines jeden Kalenderjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
§ 10 Anzeigepflichten
(1) Wer einen über vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(2) Wer einen unter vier Monate alten Hund hält, muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats des Hundes unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe, ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(3) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll den Hund innerhalb eines Montas bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Wegfall anzuzeigen.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 08.06.2006 i.d.F. vom 03.11.2008 außer Kraft.
Rain, 15.05.2023
Gemeinde Rain
Hundehaltungsverordnung
Verordnung der Gemeinde Rain über das freie Umherlaufen von Hunden
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen
und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Allgemeinde Vorschriften
§ 1 Inhalt der Verordnung
Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen der Gemeinde Rain.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Gehbahnen sind
- die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder
- in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,00 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.
(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§ 3 Verbote
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
(2) Insbesondere ist es verboten,
- auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen; Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist, die Straße zu verunreinigen;
- Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;
- Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee
- auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
- neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die Straßen verunreinigt werden können,
- in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.
(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.
Reinigung der öffentlichen Straßen
§ 4 Reinigungspflicht
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen unmittelbar erschlossen, zu denen über dazwischen liegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.
(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.
(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.
(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.
§ 5 Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) insbesondere
a) jeden Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen; fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen. oder
b) bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angelegt sind;
c) von Gras und Unkraut zu befreien.
Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.
§ 6 Reinigungsfläche
(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der durch
a) die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück
b) die Mittellinie des Straßengrundstücks (Straßenmittellinie), wobei mehrere gleichlaufende Fahrbahnen auch dann, wenn sie durch Mittelstreifen oder sonstige Einrichtungen geteilt sind, als eine einheitliche Fahrbahn gelten (Straßen der Gruppe B des Straßenverzeichnisses), und
c) die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Verbindungslinien begrenzt wird.
(2) Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der (über die Eckausrundung hinaus) verlängerten Begrenzungslinien nach Abs. 1b) einschließlich der ggf. in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.
§ 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der
Vorder- und Hinterlieger
(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das Gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.
(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.
§ 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei
Vorder- und Hinterliegern
(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen wie die Grundstücksflächen.
Sicherung der Gehbahnen im Winter
§ 9 Sicherungspflicht
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind.
§ 10 Sicherungsarbeiten
(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 07:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhrso oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Gemeinde stellt für die Ablagerung einen geeigneten Platz zur Verfügung, auf den in ortsüblicher Weise hingewiesen wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.
§ 11 Sicherungsfläche
(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn.
(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Schlussbestimmungen
§ 12 Befreiung und abweichende Regelungen
(1) Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.
(2) Für Vorder- und Hinterlieger, die an die gemeindliche Straßenreinigungsanstalt angeschlossen sind, erfüllt die Gemeinde für die angeschlossenen Teile der Reinigungsflächen die in § 5 aufgeführten Reinigungsarbeiten nach Maßgabe der Satzung.
(3) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
- die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,
- entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.
Anlage 1
(zu § 4 Abs.1)
Verzeichnis der zu reinigenden Straßen
(Straßenverzeichnis)
Gruppe A
(Reinigungsfläche: Gehbahnen und Fahrbahnränder)
-/-
Gruppe B
(Reinigungsfläche bis zur Fahrbahnmitte)
Ortsteil Rain:
Ahornstraße
Am Sportplatz
Amselstraße
Attinger Straße
Bertolsloh
Birkenstraße
Breitenweg
Buchenweg
Dorfstraße
Drosselstraße
Dürnharter Straße
Eibenstraße
Eichenweg
Enggasse
Erlenstraße
Eulenweg
Falkenstraße
Feuerhausgasse
Fichtenstraße
Finkenstraße
Habichtweg
Heimeranstraße
Hochweg
Hopfengartenstraße
Im Gewerbegebiet
Keller-Siedlung
Kellerweg
Kiefernstraße
Kreuzweg
Lerchenstraße
Leutweinstraße
Lindenstraße
Meisenstraße
Otnistraße
Point
Puchhofer Weg
Radldorfer Straße
Richtergasse
Ringstraße
Schloßplatz
Schönacher Weg
Schulgasse
Schwalbenstraße
Sperberweg
Tannenstraße
Thurn-und-Taxis-Weg
Waldemar-Scherl-Straße
Weiherweg
Ortsteil Dürnhart:
Dorfstraße
Feldgasse
Gartenstraße
Lohbrunnstraße
Radldorfer Straße
Rainer Straße
Schafhöfener Weg
Schönacher Straße
Siedlung
Ortsteil Wiesendorf:
Johannesring
Wiesendorf
Ortsteil Bergstorf:
Bergstorf
Satzung der Gemeinde Rain über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung, sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungend
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren
vom 28.12.2020
Die Gemeinde Rain erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende
S A T Z U N G
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
(1) Die Gemeinde Rain erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:
- Einsätze,
- Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
- Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.
(2) Die Gemeinde Rain erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu
folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
- Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
- Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
- Leistungen der Atemschutzgerätewerkstatt/Schlauchwerkstatt,
- Bereitstellung der Atemschutzstrecke zur Benutzung.
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.
(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs.
6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.
§ 2
Schuldner
(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28
Abs. 3 BayFwG.
(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr
willentlich in Anspruch genommen hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 03.11.2008 außer Kraft.
Rain, 28.12.2020
Gemeinde Rain
Anita Bogner
Erste Bürgermeisterin
Anlage
zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 28.12.2020
Verzeichnis der Pauschalsätze
Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten und den Personalkosten zusammen.
1. Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen – berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/ der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens – je eine Stunde für |
bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%
|
ein Mehrzweckfahrzeug MZF |
49,01 € |
ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000) |
69,10 € |
ein Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 (auch LF 8/6) |
139,36 € |
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20/16 |
184,02 € |
ein Gerätewagen Logistik GW-L1 (neu) |
48,20 € |
2. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.
Ehrenamtlich Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatzberechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden): 28,00 €
(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)
2.1 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für
a) einen Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, wenn Sicherheits‑ wachdienst in der Freizeit wahrgenommen wird |
16,40 € |
b) einen sonstigen Bediensteten, wenn Sicherheitswachdienst in der Freizeit wahr‑ genommen wird |
16,40 € |
c) einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden (siehe § 11 Abs. 4 AVBayFwG) |
16,40 € |
3. Weitere Gebühren
(1) Für Fehlalarme von Brandmeldeanlagen im Falle von Selbstverschulden wird eine Pauschale in Höhe von 250 € erhoben.
(2) Bei Verbrauchsmitteln (Ölbindemittel) und Ersatzteilen (u. a. Schutzanzüge, Handschuhe) wird der Wiederbeschaffungspreis + 10% für Bevorratung und Lagerhaltung in Rechnung gestellt.
4. Befreiung vom Kostenersatz
Bei aktiven Feuerwehrdienstleistenden (Aktive Feuerwehrleute der Feuerwehr der Gemeinde Rain) wird auf die Abrechnung von jeglichem Kostenersatz verzichtet, wenn kein Versicherungsschutz besteht.
Satzung über die Erhebung eines
Erschließungsbeitrages der Gemeinde Rain
§ 1 Erhebung des Erschließungsbeitrages
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Rain Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für
I. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) in
bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege und Gehwege) von |
||
1. |
Wochenendhausgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,2 |
7,0 m |
2. |
Kleinsiedlungsgebieten mit einer Geschossflächenzahl bis 0,3 bei einseitiger Bebaubarkeit |
10,0 m 8,5 m |
3. |
Kleinsiedlungsgebieten, soweit sie nicht unter Nr. 2 fallen, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten |
|
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 bei einseitiger Bebaubarkeit |
14,0 m 10,5 m |
|
b) mit einer Geschossflächenzahl über 0,7–1,0 bei einseitiger Bebaubarkeit |
18,0 m 12,5 m |
|
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0–1,6 | 20,0 m | |
d) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 | 23,0 m | |
4. | Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten | |
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 | 20,0 m | |
b) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0–1,6 | 23,0 m | |
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6–2,0 | 25,0 m | |
d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 |
27,0 m
|
|
5. | Industriegebieten | |
a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 | 23,0 m | |
b) mit einer Baumassenzahl über 3,0–6,0 | 25,0 m | |
c) mit einer Baumassenzahl über 6,0 | 27,0 m |
II. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege; § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) bis zu einer Breite von 5 m
III. die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) bis zu einer Breite von 27 m
IV. Parkflächen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I und Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I und Nr. III genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet § 5 liegenden Grundstücksflächen,
V. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. I bis Nr. III sind, bis zu einer weiteren Breite von 5 m,
b) soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. I bis Nr. III genannten Verkehrsanlgen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen,
VI. Immissionsschutzanlagen.
(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. I bis Nr. V gehören insbesondere die Kosten für
a) den Erwerb der Grundflächen,
b) die Freilegung der Grundflächen,
c) die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
e) die Radwege,
f) die Bürgersteige,
g) die Beleuchtungseinrichtungen,
h) die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
i) den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
j) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
k) die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(4) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
(5) Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur zweifachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig.
§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, ermitteln.
(3) Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. III), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 IVb), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. Vb) und für Immissionsschutzanlagen (§ 9) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 5) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbstständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.
§ 4 Gemeindeanteil
Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 5 Abrechnungsgebiet
Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§ 6 Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 5) nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 5) verteilt, in dem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im Einzelnen beträgt:
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist 1,0,
2. bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,3.
(3) Als Grundstücksfläche gilt:
1. bei Grundstücken im Bereiche eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist,
2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m, gemessen von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des beitragspflichtigen Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
(4) Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder sonstig genutzt werden oder genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
(5) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
(6) Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
(7) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.
(8) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl festsetzt, ist
1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.
(9) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,5 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
(10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, die in Absatz 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Als überwiegend gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.
(11) Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit 55 Prozent anzusetzen.
Dies gilt nicht, wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,
(12) Für Grundstücke, die zwischen zwei Erschließungsanlagen liegen, gilt Absatz 11 entsprechend.
§ 7 Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
4. die Radwege,
5. die Bürgersteige zusammen oder einzeln,
6. die Sammelstraßen,
7. die Parkflächen,
8. die Grünanlagen,
9. die Beleuchtungseinrichtungen,
10. die Entwässerungseinrichtungen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Gemeinde fest.
§ 8 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehende Merkmale aufweisen:
eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau,
2. Straßenentwässerung und Beleuchtung,
3. Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
(2) Bürgersteige und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.
(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind.
(4) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Absätzen 1 mit 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.
§ 9 Immissionsschutzanlagen
Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
§ 10 Vorausleistungen
Im Fall des § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
§ 11 Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (§ 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Rain
(BGS/EWS Rain)
§ 1 Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
§ 2 Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare, sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn
1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht,
2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind oder
3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.
§ 3 Entstehen der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5 Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 3.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 6-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 3.000 m², bei unbebauten Grundstücken auf 3.000 m² begrenzt
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
im Falle der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Abs. 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. Dieser Betrag ist nachzuentrichten.
Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
(6) Bei einem Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist, wird für die bereits veranlagten Grundstücks- und Geschossflächen ein zusätzlicher Beitrag entsprechend der in § 6 bestimmten Abstufung erhoben.
§ 6 Beitragssatz
(1) der Beitrag beträgt
a) pro qm Grundstücksfläche 0,94 €
b) pro qm Geschossfläche 12,77 €
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben.
Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden.
Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags.
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden.
Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs.
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.„
§ 9 Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.
§ 9a Grundgebühr
Für jedes anschließbare Grundstück wird eine Grundgebühr erhoben.
Die Grundgebühr wird auf 56,04 € pro Jahr festgesetzt.“
§ 10 Einleitungsgebühr
(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von dem angeschlossenen Grundstück zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 1,49 € pro Kubikmeter Abwasser.
(2) 1 Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist.
2 Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen
3 Als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge werden pauschal 15 m³/Jahr und Einwohner , die am 01. Juli des Abrechnungsjahres in dem Anwesen ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben, angesetzt.
4 Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen.
5 Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 20 m3/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl.
Als Großvieheinheiten gelten:
1.Pferde 3 Jahre und älter 1,00GV
Pferde unter 3 Jahren 0,70GV
2.Zuchtbullen, Zugochsen 1,20GV
Kühe, Färsen, Masttiere 1,00GV
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,70GV
Jungvieh unter 1 Jahr 0,30GV
3. Schafe 1 Jahr und älter 0,10 GV
Schafe unter 1 Jahr 0,05 GV
4. Zuchteber und –sauen 0,30 GV
Mastschweine über 50 kg 0,20 GV
Läufer zwischen 20 kg und 50 kg 0,10 GV
Ferkel 0,00GV
6 Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung ist die Viehzahl vom Viehhalter nachzuweisen; Stichtag ist der 1. Juli.
7 Der pauschalierte Abzug der landwirtschaftlichen Betriebe nach den Sätzen 5 bis 6 wird begrenzt auf einen jährlichen Mindestverbrauch von 30 m³ pro auf dem Verbrauchsgrundstück lebender Person und Jahr; Stichtag ist der 1. Juli.“
8 Auf Antrag kann bei landw. Betrieben mit GV-Haltung der Wasserverbrauch für das Großvieh auch durch einen zusätzlichen Wasserzähler ermittelt werden kann. 9 Dieser Wasserzähler wird auf Kosten des Antragstellers installiert. 10 Der Zähler muss geeicht sein und vom Antragsteller alle 6 Jahre erneuert werden.“
11 Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt.
12 Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen:
- Wassermengen bis zu 1 m³ monatlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt,
- Das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
- Das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser
§ 11 Gebührenzuschläge
Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Beseitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v.H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.
§ 12 Gebührenabschläge
Wird bei anschließbaren Grundstücken vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung des Abwassers auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um die Hälfte. Das gilt nicht für die Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
§ 13 Entstehen der Gebührenschuld
Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.
§ 14 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 15 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlung unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 16 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Veranstaltungen und Sondernutzungen
der Mehrzweckhalle Rain
Termin | Veranstalter | Anlass |
Die Halle ist für die übrigen Nutzer gesperrt |
|
12. bis 13.03.2021 | Basarteam Rain | Frühjahrsbasar | 12. bis 13.03.2021 | |
26. bis 28.03.2021 | Bläserfreunde Rain | Frühjahrskonzert |
26. bis 28.03.2021 |
|
23. bis 24.04.2022 | Alexander Witt | Playmobilausstellung | 21. bis 24.04.2022 |
Bürgerversammlungen der Gemeinde Rain:
Montag, den 05.05.2025, 19:00 Uhr in Dürnhart, Bürgerhaus
Dienstag, den 06.05.2025, 19:00 Uhr in Rain, Pizzeria Valentino
Mittwoch, den 07.05.2025, 19:00 Uhr in Wiesendorf/Bergstorf, Eisstockhäusl Wiesendorf
Gemeinderatssitzungen der Gemeinde Rain
Nächste Gemeinderatssitzung:
Mittwoch, 23.04.2025 Mittwoch, 14.05.2025 Mittwoch, 04.06.2025 Mittwoch, 25.06.2025 Mittwoch, 16.07.2025 Mittwoch, 06.08.2025 Mittwoch, 27.08.2025 Mittwoch, 17.09.2025 Mittwoch, 08.10.2025 Mittwoch, 29.10.2025 Mittwoch, 19.11.2025 Mittwoch, 10.12.2025
Sitzungsbeginn jeweils 19.00 Uhr |
Mittwoch, 23.04.2025, 19:00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
53 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
54 Baugebiet „Attinger Straße I“; Heimeranstr. 2, Einfriedung, Befreiung von Bauvorschriften
55 WA „Dürnhart West“; Vorstellung des Immissionsschutz-Gutachtens
56 2. Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Rain vom 28.12.2020
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 02.04.2025, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
40 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
41 WA Dürnhart-West"; Vorstellung der Erschließungsplanung
42 Änderung des Landschaftsplanes mittels Deckblatt Nr. 19; GE "Puchhofer Weg",
Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
43 Änderung des Flächennutzungsplanes mittels Deckblatt Nr. 14; GE "Puchhofer Weg",
Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits und Behördenbeteiligung
44 Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes GE "Puchhofer Weg" mittels
Deckblatt Nr. 7; Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteilitung
45 WA "Taläcker"; Vorstellung des Imissionsschutz-Gutachtens
46 WA "An der Attinger Straße I"; Waldemar-Scherl-Str. 25, Befreiung von Bauvorschriften (Einfriedungen)
47 FF Dürnhart; Bestätigung des ersten und zweiten Kommandanten
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 12.03.2025, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
27 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
28 Baugebiet Wiesendorf II - Antrag auf Versetzung des Ortsschildes
29 Antrag SC Rain auf Übernahme der Materialkosten für die Sanierung der Duschen im
Sportbetriebsgebäude
30 Änderung des Landschaftsplanes mittels Deckblatt Nr. 19; GE „Puchhofer Weg“
Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
31 Änderung des Flächennutzungsplanes mittels Deckblatt Nr. 14; GE „Puchhofer Weg“
Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
32 Änderung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes GE „Puchhofer Weg“ mittels
Deckblatt Nr. 7; Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
33 Erlass einer Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes
Tagesordnung
151 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
152 Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung
153 Neuerlass der Friedhofsgebührensatzung
154 Änderung des Bebauungsplans GE Puchhofer Weg mit Deckblatt Nr. 7, FNP Deckblatt Nr. 14, LP Deckblatt Nr. 19; Aufstellungsbeschluss; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
155 Neubau einer Lackier- und Finishhalle; Im Gewerbegebiet, FlNr. 161/1, Befreiung von Bauvorschriften
156 Bundestagswahl 2025; Wahllokale; Bestellung der Wahlvorsteher und deren Stellvertreter
Tagesordnung
Aufstellung-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
1 Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen
2 Antrag auf Aufstellung eines Verkehrsspiegels in der Hopfengartenstraße
3 GE Puchhofer Weg; Wiesengrund 5, Befreiung von Bauvorschriften; (Dachneigung, Niederschlagswasser)
4 GE An der B8, Befreiung von Bauvorschriften; Im Gewerbegebiet 9 (Pultdach)
5 Zuschussantrag Pfarrbücherei
6 Bestätigung der Kommandanten der FF Wiesendorf-Bergstorf
- Spielplatz Finkenstraße, Spielgeräte
- Postagentur; Defizit
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
53 Bericht zu den Bürgerversammlungen
54 Antrag auf geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen im Schönacher Weg
55 Antrag auf Zuschuss zur Außenrenovierung der Filialkirche St. Nikolaus Dürnhart
56 Deckblatt Nr. 11 zum Flächennutzungsplan, Deckblatt Nr. 16 zum Landschaftsplan, frühzeitige Beteiligung;
57 Deckblatt Nr. 1 zum vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplan SO PV-Freiland Rain II, frühzeitige Beteiligung
Überörtliche Rechnungsprüfung 2015-2021
58 Hundesteuersatzung TZ 44
59 Erlass einer Verordnung über das Einschränken des freien Umherlaufens von großen Hunden und Kampfhunden TZ 47.1
60 Vollzug von Satzungen der Gemeinde in einer Verwaltungsgemeinschaft TZ 50
61 Öffentlichkeit von Sitzungen TZ 56
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
151 Bebauungsplanentwurf WA Dürnhart-West
152 BG WA Schloßfeld V; Befreiung von Bauvorschriften; Dachdeckung des Terrassenvordachs; Otnistr. 26
153 Zuschussantrag des SC Rain zur Jugendarbeit
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
139 Bebauungsplanentwurf WA Dürnhart-West
140 Baugebiet Wiesendorf II, Straßenname
141 Einbeziehungssatzung Wiesendorf II, Antrag auf Befreiung von der Baugrenze, Wiesendorf 41c
142 Flächennutzungsplan Deckblatt 10 und Landschaftsplan Deckblatt 15, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss;
143 Bebauungs- und Grünordnungsplan GE „Puchhofer Weg“, Deckblatt 6, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss;
144 Stellungnahme zur Erweiterung und Änderung des B- und GO-Plans SO Photovoltaik-Anlage Lerchenhaid (FlNr. 190/1) der Stadt Straubing
145 Stellungnahme zur Erweiterung und Änderung des B- und GO-Plans SO Photovoltaik-Anlage Lerchenhaid-Ostteil (FlNr. 193/1) der Stadt Straubing
146 Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans im Bereich der Photovoltaik-Anlage Lerchenhaid der Stadt Straubing
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
133 Antrag auf Versetzen der Straßenlampe bei Wiesendorf 25b
134 BG Rehwiesen IV; Vorstellung des Höhenaufmaßes des Robinienrings
Mittwoch, 20.07.2022, 19:00Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
120 Einbeziehungssatzung Feldgasse, Befreiung von Bauvorschriften, Feldgasse 4a und 4b,
121 Baugebiet Wiesendorf II, Straßenname.
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an..
102 Antrag des KRSuK Rain auf Versetzung des Kriegerdenkmals
103 Antrag auf isolierte Befreiung, Akazienring 1, Höhe und Art der Einfriedung
104 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Eibenstr. 16
105 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Dürnharter Straße 5
106 Befreiung von den Festsetzungen des Beb.-Plans „Hopfengartensiedlung I“, Dürnharter Straße 5, Baugrenze, Traufhöhe, GRZ
107 GE Puchhofer Weg; Flächennutzungsplan Deckblatt Nr. 10 und Landschaftsplan Deckblatt Nr. 15, Billigung und frühzeitige Beteiligung
108 Deckblatt Nr. 6 zu Bebauungs- und Grünordnungsplan GE Puchhofer Weg, Billigung und frühzeitige Beteiligung
109 Wiesengrund; Lärmbelästigung; Widerrechtliche Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen
110 Neuanschaffung einer Sirenen- oder Sirenmastanlage für die FF Wiesendorf-Bergstorf
77 Bauvorhaben Kellersiedlung, FlNr. 494/19, Gmkg Rain, Befreiung von der Festsetzung über die Höhe der Stützmauern
78 FF Wiesendorf-Bergstorf, Bestätigung des stellvertretenden Kommandanten
62 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Überschreitung der Baugrenze; Otnistr. 29
63 Einbeziehungssatzung Feldgasse; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Feldgasse 4a und 4b
64 Änderung von § 5 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung; fiktive Geschoßfläche bei unbebauten Grundstücken
65 ILE Laber; Regionalbudget; Boulderwand
42 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2022
43 Stellenplan 2022
44 Investitionsplan 2023-2025
45 Bebauungsplan SO PV Rain II, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
46 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Überschreitung der Baugrenze; Otnistr. 29
47 Schloss Rain; Westflügel; Einbau eines Fensters
34 Anbau an das Burschenvereinsheim Wiesendorf-Bergstorf
35 Regionalbudget ILE Laber; Dirt-Bike-Park
36 Bürgerhaus Dürnhart; Nutzungsvereinbarung/Hausordnung
Mittwoch, 02.02.2022, 19:00 Uhr, Aula der Schule Rain
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
16 Zuschussantrag Pfarrbücherei
17 FTTH-Breitbandausbau Ort Rain; Trassenplanung
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 12.01.2022, 19:00 Uhr, Aula der Schule in Rain - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1 Bebauungs- und Grünordnungsplans „PV-Freiland Rain II“; Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
2 Flächennutzungsplan-Deckblatt 8 und Landschaftsplan-Deckblatt 13, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
3 Einbeziehungssatzung „Kellersiedlung“, Satzungsbeschluss
4 Bebauungs- mit Grünordnungsplan GE Puchhofer Weg, Deckblatt Nr. 6, Aufstellungsbeschluss
5 Antrag auf isolierte Befreiung, Zedernstraße 12a, Höhe und Art der Einfriedung
6 Vergabe des Straßennamens für die Ortsstraße im GE an der B 8, BA III
7 Widmung der Ortsstraße „Im Gewerbegebiet an der B8 BA III“
Mittwoch, 01.12.2021, 19.00 Uhr-Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
223 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Fichtenstr. 4
224 Widmung der Ortsstraße Robinienring
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 10.11.2021, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
208 Übernahme eines Rettungsbootes durch die FF Rain
209 Antrag auf Übernahme der Mehrkosten für das Vereinsheim des ESF Wiesendorf-Bergstorf
210 Antrag auf Befreiung von Festsetzungen des B-Plans Rehwiesen II; Zaunhöhe Zedernstr. 12a
211 Antrag auf Befreiung von Festsetzungen des B-Planes Hopfengarten II, Baugrenze, Zulässigkeit von Dachgauben, Erlenstraße 7
212 Einbeziehungssatzung Kellersiedlung; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
213 BG WA Rehwiesen IV; Straßenname
214 Zuschussantrag TTF Atting
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 20.10.2021, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
197 Schloss Rain; Sanierung Westflügel; Vorstellung der Planung
198 BG Rehwiesen IV, Antrag auf Befreiung von der Festsetzung der Baugrenze, Parzelle 2
199 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Beb.-Planes „Hopfengartensiedlung I“, GRZ, Kirchstraße 9
200 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen BG „Hopfengartensiedlung III“, Ahornstraße 3, Anbau eines Wintergartens, Baugrenze
201 Einbeziehungssatzung „Wiesendorf II“, Satzungsbeschluss
202 Zuschussantrag für das Nachwuchsorchester der Bläserfreunde Rain e.V.
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Donnerstag, 23.09.2021, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
189 Örtliche Rechnungsprüfung 2020, Feststellung der Jahresrechnung 2020
190 Nachtrags-Haushaltssatzung 2021
191 Baugebiet Rehwiesen IV; Befreiung von der Festsetzung der Baugrenze; Parzelle 2
192 BG Hopfengartensiedlung III; Antrag auf isolierte Befreiung; Wintergarten; Ahornstr. 3
193 E-Ladesäule Dürnhart
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 08.09.2021, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
181 PS Wiesendorf, Wirtschaftlichkeitsberechnung
182 Isolierte Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplanes
„Hopfengartensiedlung I“, Dürnharter Straße 12, Errichtung eines Zaunes
183 Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 9; Feststellungsbeschluss
184 Änderung des Landschaftsplans durch Deckblatt N. 14, Feststellungsbeschluss
185 Kindergarten; Abriss der Außenfluchttreppe im Innenhof
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 01.09.2021, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
178 Kläranlage, Vorstellung der Klärschlamm-Studie
179 E-Ladesäulen-Ladeinfrastruktur; Standorte
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 18.08.2021, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
162 Radweg Rain-Dürnhart; Vorstellung der Planung
163 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Zaun; Dürnharter Str. 12
164 Kindergarten; Außenfluchttreppe im Innenhof
165 E-Ladesäulen-Ladeinfrastruktur; Standorte
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 28.07.2021, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
145 Gemeinde-App
146 Radweg Rain-Dürnhart; Trassenvariante
147 Bebauungs- und Grünordnungsplan WA Rehwiesen IV; Satzungsbeschluss
148 Aufstellung einer Einbeziehungssatzung „Kellersiedlung“
149 Einbeziehungssatzung Wiesendorf II, Ergebnis der Frühzeitigen Beteiligung; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
150 Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplans Dürnhart, an der Schönacher Straße; Aufstellungsbeschluss
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 07. Juli 2021, 19 Uhr - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
130 Car-Sharing für einen 9-Sitzer-Bus; Vorstellung durch die Fa. Mikar GmbH
131 Zuschussantrag zur Jugendarbeit; SC Rain
132 Bauantrag; Sanierung und Umbau bestehendes Wohnhaus; Rainer Mühle 1
133 E-Ladesäulen; Förderprogramm: Ladeinfrastruktur vor Ort
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 16. Juni 2021, 19 Uhr - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
111 BG Rehwiesen I; Befreiung von Bauvorschriften; Gabionenzaun, Fichtenstraße 8
112 Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplanes „Schloßfeld IV“, EG-Anbau
Hopfengartenstraße 33, Befreiung von der Dachform/-neigung
113 Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplanes „Schloßfeld IV“, Zaun mit ektr. Schiebetor, Eulenweg 12,
114 GE Puchhofer Weg; Neubau einer Bauhofhalle; Befreiung zur Baugrenze
115 BG Hopfengartensiedlung I; Befreiung von Bauvorschriften; Carport, Schönacher Weg 16
116 Neubau AVIA-Tankstelle, Point 1; Einleiten von mineralölhaltigem Abwasser aus dem Neubau; Stellungnahme zur Indirekteinleitung
117 Antrag auf Verlegung einer privaten Stromleitung; Riedl
118 Breitbandausbau; Gigabitrichtlinie
119 Kindergarten-Sanierung; Auslagerung von Kindergartengruppen
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 26. Mai 2021 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
88 Vereidigung eines Gemeinderats-Mitglieds
89 Bestellung eines Mitglieds für die Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Rain
90 Bestellung eines Mitglieds für den Rechnungsprüfungsausschuss
91 Änderung des FlNPl mit DB 8 und des LPl mit DB 13, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
92 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- mit Grünordnungsplanes Sondergebiet „PV-Freiland Rain II“, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
93 Änderung des FlNPl mit DB 9 und des LPl mit DB 14, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
94 Einleiten von gesammelten Niederschlagswasser aus den Dach- und Hofflächen der neu geplanten AVIA-Tankstelle in den Blähgraben, Stellungnahme zur Planung
95 Antrag auf isolierte Befreiung, Im Gewerbegebiet 34 A, Neubau eines Geräteschuppens, Befreiung von der Baugrenze
96 Radweg B8; Rain-Schönach; Trassenführung
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 05. Mai 2021, - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
68 Sportplatz Rain; Flutlichtanlage; Zuschussantrag SC Rain
69 BG Rehwiesen I; Befreiung von Bauvorschriften; Gabionenzaun, Fichtenstraße 8
70 Einbeziehungssatzung Wiesendorf, Satzungsbeschluss
71 Neubau von 2 Wohnhäusern mit je 5 Wohneinheiten, Am Sportplatz 2; Gemeindliches Einvernehmen
72 Erlass der KITA-Gebühren für die Monate März und April 2021
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 14.April 2021, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
61 Bauvoranfrage; Errichtung eines Wohnhauses, FlNr. 68/Tfl., Puchhofer Weg 1a
62 Neubau Mehrfamilienhaus, Kirchstraße 9, Antrag auf isolierte Befreiung
63 Neubau Gartenhaus, Heimeranstraße 4, Antrag auf isolierte Befreiung
64 Bebauungs- und Grünordnungsplan WA „Rehwiesen IV“,
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 24. März 2021 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
46 Antrag auf Baugenehmigung, Im Gewerbegebiet 16, Befreiung von der Festsetzung zur Baugrenze;
47 Antrag auf Baugenehmigung, Bau einer Heizzentrale, FlNr. 3140 u. 3435/2, Gmkg Perkam
48 Radweg Dürnhart-Rain, Festlegung der Trassenführung
49 Bauvoranfrage; Errichtung eines Wohnhauses, FlNr. 68/Tfl., Puchhofer Weg 1a (Metzner)
50 Bürgerhaus Dürnhart, Festlegung der Holzverkleidung der Fassade
51 Bürgerhaus Dürnhart, Farbkonzept Innentüren
52 Schloss Rain, Vorstellung der Planung zur Nutzungsänderung
53 Flächennutzungsplan-DB 8, Landschaftsplan-DB 13, Vorstellung Planung, frühzeitige Beteiligung
54 Vorhabenbezogener Bebauungs- und Grünordnungsplan SO Photovoltaik „PV-Freiland Rain II“, Vorstellung der Planung, frühzeitige Beteiligung
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 03.03.2021 19:00 Uhr - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
31 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2021
32 Stellenplan 2021
33 Investitionsplan 2022-2024
34 Bauvoranfrage, Errichtung eines Mehrfamilienhauses (7 WE); Kellersiedlung 1b, FlNr. 494/19
35 Bebauungs- und Grünordnungsplan „GE an der B 8-Erweiterung, BA III“, Ergebnis der öffentlichen Auslegung, Satzungsbeschluss
36 Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „PV-Freiland Rain II“ zur Ausweisung ein Freiflächen-PV-Anlage an der Bahnlinie, Erweiterung des Geltungsbereiches
37 Aufstellung des Deckblattes Nr. 8 zum Flächennutzungsplan für die Ausweisung eines Gebietes für eine Freiflächen-PV-Anlage, Erweiterung des Geltungsbereiches
38 Aufstellung des Deckblattes Nr. 13 zum Landschaftsplan für die Ausweisung eines Gebietes für eine Freiflächen-PV-Anlage, Erweiterung des Geltungsbereiches
39 Bebauungsplan GE „Puchhofer Weg; Neubau einer Bauhof-Halle, Befreiung von der Baugrenze
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 10.02.2021 19:00 Uhr - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
15 Kindergarten; Änderung der KiGa-Satzung, (Öffnungszeiten)
16 Kindergarten; Änderung der KiGa-Gebührensätze
17 Breitbandausbau; Verlegung von Glasfaserleitungen
18 Bauantrag; Neubau von 2 Wohnhäusern mit je 5 WE, Am Sportplatz 2;
19 Bauantrag; Mehrfamilienhaus Kirchstraße 9; Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens
19.1 Bauantrag; Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses, Dürnharter Str. 19 und 21; Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes WA Rehwiesen II
20 Antrag auf Hausnummernänderung; Dürnharter Straße / Hochweg
21 Nahwärmeanlage Rain/Mitte; Standort der Heizzentrale
22 Aufhebung der Bebauungspläne „Ortszentrum Rain“
23 Neubau eines Radweges Rain - Dürnhart
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 20.01.2021, 19:00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1 Breitbandausbau; Verlegung von Glasfaserleitungen
2 Radweg an der B8, Rain-Schönach
3 Erlass einer Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe
4 Kindergarten, Örtliche Bedarfsplanung
5 Zuschussantrag Pfarrbücherei
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 30.12.2020 19:00 Uhr - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
232 Bauantrag; Errichtung eines Carports; Wiesengrund 4
233 Bauantrag, Umbau und Erweiterung bestehendes Wohnhaus Dürnharter Straße 12, Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Hopfengarten I
234 Bauantrag; Ersatzbau für ein altes Gartenhaus; Thurn- und Taxis-Weg 4; Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Am Kreuzweg
235 Einbeziehungssatzung „Wiesendorf“, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung; Billigungs- und Auslegungsbeschluss;
236 Regionalentwicklungsverein, Vertretungsbevollmächtigte
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 09.12.2020, 19:00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
216 Antrag auf Baugenehmigung, FlNr. 979, Wiesendorf 45; Regelung zur Zufahrt
217 Bauantrag; Errichtung eines Carports; Wiesengrund 4
218 Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „An der Attinger Straße I“, Erstellen einer Terrassenüberdachung, Befreiung von der Dachform; Waldemar-Scher-Str. 26
219 Einstellung des Aufstellungsverfahrens für das SO PV-Anlage B8
220 Gebührenkalkulation Abwassergebühren; Änderung der BGS/EWS; Rückwirkungsbeschluss
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 18.11.2020 19:00 Uhr - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
205 Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Gebäudes mit zwei Vollgeschossen;
Kirchstraße 9
206 Bebauungs- u. Grünordnungsplan WA „Rehwiesen IV“, Frühzeitige Beteiligung
207 Vergabe eines Straßennamens für den Weg auf FlNr. 3312 Gmkg Perkam
208 Zuschussantrag zur Jugendarbeit; SC Rain
209 Zuschussantrag; TTF Atting
210 KiTa; Förderantrag für technische Maßnahmen zum infektionsgerechten Lüften
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 28.10.2020, 19:00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
191 B-Plan Hopfengartensiedlung I; Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Gebäudes mit zwei Vollgeschossen; Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Kirchstraße 9,
192 B-Plan Hopfengartensiedlung I; Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Garage am Wohnhaus Dürnharter Straße 13, Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
193 Bebauungs- u. Grünordnungsplan GE an der B 8; Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung von 2 überdeckten PKW-Stellplätzen; Im Gewerbegebiet 9, Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
194 Einbeziehungssatzung Wiesendorf; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
195 Bebauungs- u. Grünordnungsplan GE an der B 8-Erweiterung, BA III; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
196 Bebauungs- u. Grünordnungsplan WA „Rehwiesen IV“, Beratung über Festsetzungen zur Bebaubarkeit
197 Neuerlass einer Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren sowie eines Pauschal-Verzeichnisses als Anlage zur Satzung
198 Feuerwehrerholungsheim; Kostenübernahme
199 Änderung von § 5 Abs. 6 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (Verzinsung von Erstattungsbeträgen)
200 ISEK; Bildung einer Lenkungsgruppe
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 07.10.2020, 19:00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
181 BG Attinger Straße II; Bauantrag: Anbau einer Terrassenüberdachung; Waldemar-Scherl-Str. 26; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften
182 BG Hopfengartensiedlung II; Errichtung eines Gartenhauses, Birkenstraße 5, Befreiung von Bauvorschriften
183 BG Hopfengartensiedlung II; Errichtung eines Doppelstabmattenzaunes, Birkenstraße 5, Befreiung von Bauvorschriften
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 16.09.2020, 19:00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
170 Breitbandausbau; Gigabit-Richtlinie
171 Bürgerhaus; Zufahrtsbreite
172 Bebauungsplan „Hopfengartensiedlung I“; Deckblatt Nr. 9, Änderung des Geltungsbereiches
173 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes „Hopfengartensiedlung I“, Dürnharter Straße 13
174 Soziales Bayern, Einkaufshilfe, Verteilung des Pauschalförderbetrages
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 26.08.2020 19:00 Uhr - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
154 Aufstellungsbeschluss zur Ausweisung eines Sondergebiets „PV Rain“ (Freiflächen-PV-Anlage an der Bahnlinie)
155 Antrag auf Nutzung des Dachgeschosses Schönacher Weg 1, durch eine Jugendgruppe
156 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans Hopfengartensiedlung I; Dürnharter Str. 13
157 Bauvorhaben: Neubau Tankstellendach, Tankdienstgebäude mit Shop und Bistro, Waschhalle, überdachte SB-Waschplätze und Serviceplätze; Point 1
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 05.08.2020 19:00 Uhr - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
133 Antrag auf Aufstellung einer Straßenlampe am Weiherweg
134 Antrag auf isolierte Befreiung, Errichtung eines Sichtschutzes; Lohbrunnstr. 22
135 Deckblatt Nr. 9 zum Bebauungsplan „Hopfengartensiedlung I“, Ringstraße 19, Aufstellungsbeschluss
136 Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungsplan „GE an der B 8 – Erweiterung“, Satzungsbeschluss
137 Antrag auf Erlass einer Einbeziehungssatzung, FlNr. 981/1 und 981/2, Nähe Wiesendorf 41a, Aufstellungsbeschluss
138 Antrag auf eine Grundstückszufahrt; Kellersiedlung 1/Teilfläche
139 ISEK; Beginn der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Abs. 3 BauGB
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 15.07.2020 19:00 Uhr - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
110 Kindergarten; Vorstellung des Konzepts „Tiergestützte Pädagogik“
111 Antrag auf isolierte Befreiung, Errichtung eines Sichtschutzes; Lohbrunnstr. 22
112 Antrag auf Bauvorbescheid; Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 7 Wohneinheiten; Kirchstraße 9
113 Bauantrag; Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Erweiterung der gewerblichen Küche; Dorfstraße 1a
114 Haushaltssatzung 2020; Stellungnahme des Landratsamts
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 24.06.2020 19:00 Uhr - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
92 Baugebiet WA Rehwiesen IV; Bebauungsplan-Entwurf
93 Antrag auf isolierte Befreiung, Dachneigung des Nebengebäudes, Tannenstraße 13,
94 Antrag auf isolierte Befreiung, Errichtung eines Carports, Birkenstraße 5
95 Antrag auf isolierte Befreiung, Errichtung eines Sichtschutzes aus Beton; Lohbrunnstr. 22
96 Feldgasse, Hausnummerierung im Bereich der Einbeziehungssatzung
97 Antrag auf Aufstellung einer Einbeziehungssatzung, FlNr. 969, Wiesendorf
98 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses mit Physiopraxis; Dürnharter Str. 19 und 21
99 GE an der B 8–Erweiterung, BA III, Zulassung von Betriebsleiterwohnungen
100 Kindergarten, Sanierung; Bericht zur Bauausschusssitzung vom 16.06.2020
101 Kindergarten, Durchführung einer Generalsanierung
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 03.06.2020 19:00 Uhr - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
84 GE an der B 8–Erweiterung, BA III, Vorstellung des Lärmschutzgutachters
85 GE an der B 8–Erweiterung, Deckblatt Nr. 1, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
86 Kindergarten, Sanierung; Vorstellung der Planung
87 Bebauungs- und Grünordnungsplan WA Wiesendorf II; Satzungsbeschluss
88 Antrag auf Befreiung von Festsetzungen B-Plan Hopfengartensiedlung I, Errichtung eines Sichtschutzzaunes, Dürnharter Straße 6a
89 Antrag auf isolierte Befreiung, Dachneigung des Nebengebäudes, Tannenstraße 13,
90 Antrag auf Errichtung eines Bungalows auf der Flurnummer 3300 oder 3300/3, Gmkg Perkam
91 Antrag auf Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern; Am Sportplatz/Kellerweg
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 13.05.2020 19:00 Uhr - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
64 Vereidigung der neu gewählten Mitglieder des Gemeinderates
65 Beschlussfassung über die Zahl der weiteren Bürgermeister
66 Wahl des zweiten Bürgermeisters
67 Wahl des dritten Bürgermeisters
68 Geschäftsordnung; Neuerlass
69 Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts; Neuerlass
70 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Rain
71 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für die die Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Rain
72 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für die die Zweckverbandsversammlung des Wasserzweckverbandes Straubing-Land
73 Bestellung eines/mehrerer Jugendsprecher
74 Bestellung eines/mehrerer Seniorenbeauftragter
75 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für den Rechnungsprüfungsausschuss
76 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für den Kindergartenausschuss
77 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für den Bau- und Umweltausschuss
78 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreter für den Ausschuss für Soziales
79 Aufstellen eines Gartenhauses, Antrag auf isolierte Befreiung; Breitenweg 12
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 01.04.2020, 19:00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
55 Bebauungs- mit Grünordnungsplan Gewerbegebiet „GE an der B 8-Erweiterung, BA III“, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Auslegungsbeschluss
56 Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungsplan „GE an der B 8 – Erweiterung“, Aufstellungsbeschluss
57 Örtliche Rechnungsprüfung 2019; Feststellung der Jahresrechnung 2019
58 Antrag des ESF Wiesendorf-Bergstorf, Zuschuss für Sanierung des Vereinsheims
59 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Hopfengartensiedlung I“; Aufstockung des bestehenden Wohnhauses sowie zwei Anbauten mit jeweils 1 WE; Ringstraße 19, Rain
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 01.04.2020, 19:00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
51 FF Rain, Bestätigung des ersten und zweiten Kommandanten
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 11.03.2020, 19:00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
42 WA Schlossfeld V; Antrag auf Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans; Otnistr. 27
43 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans „Hopfengartensiedlung I“, Errichtung einer Pultdachgarage, Dürnharter Straße 13
44 Antrag auf Einrichtung eines Jugendtreffs, Schönacher Str. 1
45 Antrag auf Pflasterung der Grundstückszufahrt, Kellersiedlung 10
46 Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK); Vorstellung der Büros
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 19.02.2020, 19:00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
27 Bebauungsplan WA Wiesendorf II; Vorstellung der Erschließungsplanung
28 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2020
29 Stellenplan 2020
30 Finanzplan 2021 - 2023
31 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans „Hopfengartensiedlung I“, Errichtung einer Pultdachgarage, Dürnharter Straße 13
32 Antrag auf Baugenehmigung, Errichtung einer Maschinen- und Bergehalle; Kreuzweg 12
33 Antrag auf Jugendförderung; I H C Atting
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 29.01.2020, 19:00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
19 Bebauungs- und Grünordnungsplan WA Wiesendorf II; Satzungsbeschluss
20 Baugebiet WA Wiesendorf II; Vorstellung der Erschließungsplanung
21 Zuschussantrag Pfarrbücherei
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Dienstag, 21.01.2020 19:00 Uhr - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
17 Zusammenlegung der Wasserzweckverbände; Übertragung der Aufgaben Wasserversorgung und Löschwasserversorgung sowie des Vermögens des Wasserzweckverbands Spitzberggruppe auf den Geschäftsstellenzweckverband
17.1 Aufgabenübertragung vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Spitzberggruppe auf den Geschäftsstellenzweckverband Aitrachtal-, Buchberg-, Irlbach- und Spitzberggruppe ab 1.5.2020
17.2 Beitritt zum Geschäftsstellenzweckverband Aitrachtal-, Buchberg-, Irlbach- und Spitzberggruppe
17.3 Vermögensübertragung vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Spitzberggruppe auf den Geschäftsstellenzweckverband Aitrachtal-, Buchberg-, Irlbach- und Spitzberggruppe
17.4 Auflösung des Zweckverbands zur Wasserversorgung der Spitzberggruppe ab 1.5.2020
Mittwoch, 08.01.2020 19:00 Uhr - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1 Baumpflege beim Dietlwirtshaus
2 Kommunalwahl 15.3.2020; Einteilung der Stimmbezirke; Berufung der Wahlvorsteher und deren Stellvertreter
3 Errichtung von Glasfaseranschlüssen für Schulen und Rathäuser; Ausschreibung/ Vergabeverfahren
4 Bebauungsplan WA Rehwiesen IV; Aufstellungsbeschluss
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 27.11.2019, 19:00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
218 WA Schlossfeld V; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Baugrenze, Parz. 5,
219 WA Schlossfeld V; Festlegung eines Straßennamens für die neue Erschließungsstraße
220 WA Rehweisen III; Antrag auf isolierte Befreiung, Errichtung eines Sichtschutzzaunes, Tannenstr. 21 u. Akazienring 12
221 WA Hopfengartensiedlung I; Antrag auf isolierte Befreiung, Errichtung einer Gabionenmauer, Ringstr. 36
222 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften zum Antrag auf Vorbescheid; Anbau einer Überdachung an die bestehende Halle; Im Gewerbegebiet 16
223 Sitzungsterminkalender 2020
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 06.11.2019 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
204 Einführung einer Niederschlagswassergebühr
205 Bebauungsplanentwurf GE An der B8, BA III; Textliche Festsetzungen
206 Antrag auf Vorbescheid; Errichtung von 2 Einfamilienhäusern mit Garage im Außenbereich, FlNr. 907, Bergstorf
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 16. Oktober 2019
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
193 Kommunalwahl 15.3.2019; Berufung des Gemeindewahlleiters und dessen Stellvertreters
194 TTF Atting, Zuschussantrag
195 Kulturmobil 2020
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 25. September 2019, 19.30 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
178 Antrag auf Aufstellung eines Gastanks; PBC Rain
179 Bürgerhaus Dürnhart, Lüftungsanlage
180 BG Rehwiesen III; Befreiung von Bauvorschriften; Zaun, Akazienring 19
181 BG Rehwiesen III; Befreiung von Bauvorschriften; Zaun, Akazienring 6
182 BG Rehwiesen III; Befreiung von Bauvorschriften; Zaun, Akazienring 12
183 Widmung Ortstraße Akazienring
184 Widmung Ortsstraße Tannenstraße
185 Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK); Festlegung der Gebietskulisse; Anforderung von Honorarangeboten von Planungsbüros
186 Kommunalwahl 15.3.2020; Berufung des Gemeindewahlleiters und dessen Stellvertreters
187 Kommunalwahl 15.3.2020; Stimmbezirkseinteilung
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 04. September 2019, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
163 Bürgerhaus Dürnhart, Lüftungsanlage
164 Bebauungsplan GE an der B 8, BA III“, Frühzeitige Beteiligung
165 Antrag auf Änderung der Baugrenze; Kirchstraße 11
166 Fortführung der Kommunalen Verkehrsüberwachung
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 07. August 2019, 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
150 Bürgerversammlungen (17.-19.4.2019)
151 Bürgerhaus Dürnhart, Stellplätze
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 24. Juli 2019, 19.30 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
130 Antrag auf Aufstellung eines Verkehrsspiegels; Dürnharter Str. 13
131 Antrag auf Aufstellung eines Gastanks; PBC Rain
132 Antrag auf Versetzen einer Straßenlampe; Finkenstr. 22
133 Örtliche Rechnungsprüfung 2018, Feststellung der Jahresrechnung 2018
134 Bürgerversammlungen (17.-19.4.2019)
135 Einbeziehungssatzung „Dürnhart-Feldgasse“, Satzungsbeschluss
136 BG WA Wiesendorf II, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
137 Straßenbeleuchtung Kirchstraße
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 03. Juli 2019 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
114 BG Wiesendorf II, Bericht zur archäologischen Grabung;
115 BG Wiesendorf II, Vorstellung des Entwurfes Erschließungsplanung;
116 Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Rehwiesen III“, Satzungsbeschluss
117 GE An der B8; Vorstellung des Planungsentwurfs
118 BG Attinger Straße III, Befreiung von Bauvorschriften; Zaun Zeisigring 1a
119 Bauhof; Auffüllung der Nord-Erweiterungsfläche durch die VG Rain
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 22. Mai 2019 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
91 Antrag auf isolierte Befreiung, Höhe und Art der Einfriedung, Breitenweg 14
92 Antrag auf isolierte Befreiung, Höhe und Art der Einfriedung, Zeisigring 1
93 Antrag auf Anordnung eines Halteverbots; Fichtenstraße
94 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Aufstockung Wohnhaus und Errichtung von Anbauten; Ringstraße 19
95 Einbeziehungssatzung Feldgasse, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Öffentliche Auslegung
96 GE An der B8; Bebauungsplan-Entwurf
97 Bericht zur Bauausschusssitzung vom 11.5.2019 (Kindergarten)
98 Erstellung eines „Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzeptes“
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, Montag, 29. April 2019 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
75 BG Wiesendorf; Befreiung von Bauvorschriften: Sichtschutzzaun Johannesring 7
76 Einbeziehungssatzung Feldgasse, Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung, Öffentliche Auslegung
77 Betriebliches Gesundheitsmanagement
78 Überprüfung der Spielplätze
79 E-Säule Kriegerdenkmal Dürnhart
80 SC Rain; Mähroboter, Stromanschluss
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 10. April 2019, 19.30 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
52 Bürgerhaus Dürnhart; HLS-Planung
53 Bauantrag: Errichtung eines Anbaues an die gewerbliche Küche und Errichtung einer Lagerhalle; Dorfstraße 1f
54 BG Wiesendorf; Befreiung von Bauvorschriften: Sichtschutzzaun Johannesring 7
55 Dorferneuerung (eDE) Dürnhart, Antrag auf Erweiterung des Fördergebietes
56 Deckblatt Nr. 2 zum B- und GOPlan WA Rehwiesen III; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
57 Bewegungspark Rain; Standort Spielgerät
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 20. März 2019 - Pressebericht
Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 27. Februar 2019, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
29 FF Dürnhart; Antrag auf eine Abgasabsauganlage
30 Anschaffung von Mährobotern zum Mähen der Sportplätze
31 Erweiterung und Umbau einer Produktionshalle, Im Gewerbegebiet 6, Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften
32 Antrag auf Aufstellung von Verkehrsspiegeln
33 Kindergarten; Gartenschuppen, Fußwege
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 06. Februar 2019, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
21 Feuerwehrgerätehaus Rain; Akustik in der Waschhalle
22 Einbeziehungssatzung Feldgasse, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 16. Januar 2019 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
13 Feuerwehrgerätehaus Rain; Akustik in der Waschhalle
14 Zuschussantrag der Pfarrbücherei
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 2. Januar 2019, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1 Bebauungs- und Grünordnungsplan „Schloßfeld V“, Satzungsbeschluss
2 Bebauungs- und Grünordnungsplan „Wiesendorf II“, Lärmschutzgutachten
3 BG Rehwiesen III, Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Errichtung eines Mehrfamilienhauses, Akazienring 8
4 BG Rehwiesen I, Antrag auf isolierte Befreiung, Errichtung eines Sichtschutzes mit 2 m Höhe, Kiefernstr. 5
5 Feuerwehrgerätehaus Rain; Akustik in der Waschhalle
6 Feuerwehrgerätehaus Wiesendorf; Akustik im Schulungsraum
7 Sitzungstermine 2019
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 12. Dezember 2018, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
234 Bürgerhaus Alte Schule Dürnhart; Erläuterungsbericht, Bauausführung
235 BG Rehwiesen III, Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Akazienring 8, Errichtung eines Mehrfamilienhauses
236 BG Wiesendorf I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Johannesring 15
237 Erweiterung des Gewerbegebietes an der B8; Aufstellungsbeschluss
238 Änderung der Entwässerungssatzung
239 Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
240 Sitzungstermine 2019
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 21. November 2018, 19 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
223 Bericht zur Kanalbefahrung 2018
224 Änderung der Friedhofssatzung; (Anonyme Feuerbestattung)
225 Änderung der Friedhofsgebührensatzung; (Anonyme Feuerbestattung)
226 Umwidmung und Benennung der GV-Straße FlNr. 313 (Südumgehung)
227 Zuschussantrag der TTF Atting, Jugendarbeit
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 31. Oktober 2018 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
214 Antrag des SC Rain auf Bezuschussung der Jugendarbeit
215 Bürgerhaus Dürnhart, Hausordnung
216 Bauantrag; Neubau eines Einfamilienhauses, Schafhöfener Straße 1
217 Änderung der Friedhofssatzung
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 10. Oktober 2018, 19.30 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
197 Selbstverpflichtungsbeschluss zur Innenentwicklung im Gemeindeteil Dürnhart
198 Bürgerhaus Dürnhart, Durchführungsbeschluss, Förderung, Antrag auf einfache Dorferneuerung
199 Bebauungsplan WA Schloßfeld V, Satzungsbeschluss
200 Kulturmobil 2019
201 Errichtung eines Spiel- und Bewegungsparks an der Dürnharter Straße, Antrag auf Leader-Förderung
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 19. September 2018 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
184 Bürgerhaus Dürnhart; Vorstellung der Planung
185 BG Rehwiesen III; Antrag auf Änderung durch Deckblatt
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 29. August 2018, 19.30 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
175 Bürgerhaus Dürnhart; Vorstellung der Planung
176 BG WA Hopfengartensiedlung I, Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Carport, Breitenweg 5
177 BG WA Attinger Straße I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Errichtung einer Garage, Waldemar-Scherl-Str. 16
178 BG WA Hopfengartensiedlung II; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Errichtung einer Einfriedung,
Birkenstraße 9
179 Bericht zur Bauausschusssitzung vom 17.08.2018
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 8. August 2018, 19.30 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
Landtags- und Bezirkswahl 14.10.2018; Einteilung der Stimmbezirke; Wahlvorsteher und Stellvertreter
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 18. Juli 2018, 19.30 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
152 Bürgerhaus Dürnhart; Vorstellung der Planung
153 BG WA Schloßfeld V; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
154 BG WA Wiesendorf II; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
155 Antrag auf Erlass einer Einbeziehungssatzung FlNr. 2932, Gmkg Perkam
156 Neubau eines Radweges an der KrSR 20, Wiesendorf/Siedlung – Radldorf; Antrag an den Landkreis
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 27. Juni 2018, 19.30 Uhr - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
133 BG WA Schloßfeld V; Auslegungsbeschluss
134 BG WA Wiesendorf II; Auslegungsbeschluss
135 BG Wiesendorf I; Antrag auf Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes, Johannesring 15, Maß der baulichen Nutzung E+1 statt E+DG; Walmdach
136 BG Wiesendorf I; Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, Johannesring 4, Gabionenzaun
137 BG Attinger Straße III; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Zaunhöhe Zeisigring 2
138 Anlage einer Blumenwiese auf FlNr. 2852 Gmkg Perkam
139 Antrag auf Sperrstundenverkürzung auf 2 Uhr; Anglerfreunde Rain, Förstergarten
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 06. Juni 2018, 19.30 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
120 BG WA Schloßfeld V; Auslegungsbeschluss
121 BG WA Wiesendorf II; Auslegungsbeschluss
122 Ergebnis der Verkehrsschau vom 6.6.2018
123 Antrag auf Geschwindigkeitsbeschränkung der GV-Straße Rain-Wiesendorf (Kirchstraße)
124 BG WA Wiesendorf I; Antrag auf Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes, Johannesring 15a
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, Mittwoch, 16. Mai 2018, 19.30 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
108 Alte Schule Bürgerhaus Dürnhart; Planung
109 Bericht zur Bauausschusssitzung vom 16.05.2018
110 Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan „Rehwiesen III“, Satzungsbeschluss
111 Bebauungsplan „Hopfengartensiedlung II, Errichtung eines Gartenhauses /Geräteschuppens Lindenstraße 5, Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen
112 Antrag auf Geschwindigkeitsbeschränkung der GV-Straße Rain-Wiesendorf (Kirchstraße)
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 25.04.2018, 19.30 Uhr- Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
92 Baugebiet WA Schloßfeld V; Auslegungsbeschluss
93 Sanierung Kirchstraße und Hochweg
94 Alte Schule Bürgerhaus Dürnhart; Planung
95 Antrag auf Bauvorbescheid; Errichtung einer landw. Halle auf FlNr. 400, Gmkg Rain
96 Antrag auf Errichtung einer Werbeanlage; Dorfstraße 1f
97 Bürgerversammlungen
98 Bolzplatz Dürnhart; Aufstellung von zwei Fußballtoren
99 Genehmigung der Zweckvereinbarung zur Verkehrsüberwachung
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 04.04.2018 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
80 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2018
81 Schöffenwahl
82 BG Wiesendorf I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Johannesring 5
83 GE Puchhofer Weg; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Wiesengrund 6
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 21.03.2018 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
69 Bürgerhaus Dürnhart; Vorstellung eines Planentwurfs
70 Alte Schule Dürnhart, Zaun
71 Gestaltungsvorschlag zum Hochweg
72 Antrag auf Bauvorbescheid; Errichtung einer landw. Halle auf FlNr. 400, Gmkg Rain
73 Feuerwehrgerätehaus Wiesendorf-Bergstorf; Dachstuhl
74 Örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2017; Feststellung der Jahresrechnung 2017;
75 Kommunale Verkehrsüberwachung; Auswertung der bisherigen Messungen
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 14.03.2018 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
52 Bebauungsplan WA Wiesendorf II; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
53 Bebauungsplan WA Schlossfeld V; Aufstellungsbeschluss
54 Gestaltungsvorschlag zum Hochweg
55 Bauantrag; 6-Familienhaus, Dorfstraße 45
56 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Wiesendorf I, Johannesring 15a
57 Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- und Grünordnungsplan WA Rehwiesen III, Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, 21.02.2018 - Pressebericht
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
32 Kindergarten; Belegung 2018/2019
33 Maibaumhalterung Dürnhart
34 Kiesgrube Dürnhart; Gestaltungsvorschlag
35 Bestätigung der Wahl der Kommandanten der Feuerwehr Wiesendorf-Bergstorf
36 Bündelausschreibung zum Strombezug 2019 - 2021
37 Deckblatt Nr. 1 zum Bebauungs- mit Grünordnungsplan Rehwiesen III, Aufstellungs-, Billigungs- und Auslegungsbeschluss
38 Antrag auf Baugenehmigung, Aufstockung des bestehenden Wohnhauses, Schulgasse 2
39 Berechnung der Schulverbandsumlage
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 31.01.2018 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
16 Bericht zur den Bauausschusssitzung vom 26.01.2018
17 Zuschussantrag Pfarrbücherei
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 10.01.2018 19.00 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
1 Änderung der Stellplatzsatzung
2 BG WA Rehwiesen II und III, Stellplätze
3 Straßensanierung KrSR 1 (Ochsenstraße); Ausweichroute
4 WLAN-Standorte
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 13.12.2017 19.30 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
232 BG Hopfengartensiedlung I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Anbau einer Scheune; Dürnharter Straße 5
233 GE An der B8; Antrag auf isolierte Befreiung, Bau einer Garage; Baugrenze und Anpassung an Hauptgebäude, Im Gewerbegebiet 7
234 BG Wiesendorf I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; E+I, Johannesring 15
235 EBS Bergstorf; Antrag auf Befreiung von einer Festsetzung der EBS zum Auffüllungsverbot
236 BG WA Rehwiesen II; Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungs-planes; Bau von Doppelhaushälften mit jeweils 2 Wohneinheiten; Zedernstraße 3 und 5
237 BG WA Rehwiesen I; Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, Wandhöhe, Firsthöhe, Auffüllung, Nichtanpassung Hauptgebäude; Tannenstraße 22
238 GV-Straße Dürnhart-Radldorf; Gemeindegebietsänderung Perkam/Rain
239 Erschließungsbeitragsrecht; 25jährige Höchstverjährungsfrist
240 Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes Bayern; Stellungnahme
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 22.11.2017 19.30 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
224 B- und GO-Plan-Entwurf WA Wiesendorf II; Textliche Festsetzungen
225 Antrag auf Versetzung einer Straßenlampe; Wiesendorf 25b
226 Antrag auf Aufstellung einer Straßenlampe, Eichenweg 10
227 Straßensanierungen 2018
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Donnerstag, 09.11.2017 19.30 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
205 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Attinger Str. 23
206 B- und GO-Plan WA Wiesendorf II; Vorstellung des ersten Planentwurfes
207 Bauvoranfrage zur Errichtung einer Maschinen- und Bergehalle, FlNr. 400, Lorbert
208 Antrag auf Nutzung des bisherigen Feuerwehrgerätehauses Rain; KRuSK Rain
209 Zuschussantrag zur Jugendarbeit; SC Rain
210 Zuschussantrag zur Jugendarbeit; TTF Atting
211 Ergebnis der Ortsbegehung mit der Polizei (Verkehrsspiegel, Halteverbote)
212 Sitzungstermine 2018
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 11.10.2017 19.30 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
176 BG WA Attinger Straße I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Attinger Str. 23
177 Antrag auf Teilnahme an einer einfachen Dorferneuerungsmaßnahme
178 BG WA Rehwiesen III; Hausnummerierung
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, 20.09.2017 - Pressebericht
Mittwoch, 30.08.2017 19.30 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
150 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen der Einbeziehungssatzung Bergstorf, Errichtung eines Doppelhauses, Baugrenze
151 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Schlossfeld IV, Errichtung eines Carports, Sperberweg 2, Baugrenze und Dachneigung
152 Bericht zur Radrundfahrt des Gemeinderats vom 5.8.2017
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 09.08.2017, 19.30 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
138 Antrag auf Aufstellung eines Schildes „Feuerwehranfahrtszone, Parken verboten“ Waldemar-Scherl-Straße 26
139 BG WA Hopfengartensiedlung III; Errichtung einer Garage, Buchenweg 9, Befreiung von Bauvorschriften
140 Einbeziehungssatzung „Bergstorf“, Ergebnis der öffentlichen Auslegung, Satzungsbeschluss
141 Bauantrag; Errichtung eines 6-Parteien-Hauses; Dorfstraße 45
142 Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplans „WA Wiesendorf II“
143 Breitbandausbau; FTTB/H-Leerrohr-Masterplan
144 Kreisverkehr Kirchstraße/Südumgehung; Querungshilfen
145 Spielplatz Wiesendorf; Anschaffung von Spielgeräten; Auftrag
146 Spielplatz Breitenweg; Anschaffung von Spielgeräten; Auftrag
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzung, 19.07.2017 - Pressebericht
117 Erneuerung der Bande am Sportplatz Rain; Antrag des SC Rain (Bürgschaft)
118 Bericht zum Abschluss der Sanierung der Schlossstuben; Arch. Glier
119 Antrag auf Aufstellung von Hinweisschildern zu einem Gewerbebetrieb
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 07.06.2017, 19.30 Uhr
Tagesordnung
Öffentlicher Teil
104 Schafhöfener Straße; Stellungnahme des IB Sehlhoff
105 BG Rehwiesen I, Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften: Doppelhaus, Dachform und Wandhöhe, Tannenstr. 22
106 GE An der B8; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Gartenhäuschen; im Gewerbegebiet 33
107 BG Attinger Straße II; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Carport; Otnistraße 15
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Mittwoch, 17.05.2017, 19.30 Uhr
Öffentlicher Teil
88 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Erlenstraße 10; Freisitz
89 BG WA Attinger Straße III; Antrag auf isolierte Befreiung von Bauvorschriften;
Zeisigring 2
90 Antrag auf Änderung der Zufahrt zum Anwesen Schulgasse 2
91 Antrag auf Geschwindigkeitsbegrenzung Feldweg FlNr. 337, Gmkg Rain
(Wiesendorf-Siedlung)
92 Bericht zu den Bürgerversammlungen
93 Einbeziehungssatzung Bergstorf; Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange;
Auslegungsbeschluss
94 Neue Förderrichtlinien für die Jugendarbeit
Mittwoch, 26.04.2017, 19.30 Uhr
Öffentlicher Teil
76 Antrag auf Übernahme der Materialkosten für das Pflaster beim Vereinsheim des BV Wiesendorf-Bergstorf
77 BG Attinger Straße III; Antrag auf isolierte Befreiung von Bauvorschriften; Zeisigring 2
Ein nichtöffentlicher Teil schließt sich an.
Gemeinderatssitzungen, 22.02. - 05.04.2017- Pressebericht
Gemeinderatssitzungen, 30.11.2016 - 01.02.2017 - Pressebericht
Gemeinderatssitzung, 09.11.2016 - Pressebericht
Gemeinderatssitzung, 26.10.2016 - Pressebericht
Mittwoch, 19.10.2016, 18.00 Uhr
Öffentlicher Teil
157 Bebauungs- und Grünordnungsplan WA Rehwiesen III; Aufstellungsbeschluss, frühzeitige Beteiligung
158 Neubau Geh- und Radweg an der KrSR 20, Lückenschluss Wiesendorf-Rain
159 WA Schlossfeld II; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Finkenstr. 9
160 GE An der B8, Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Im Gewerbegebiet 6
Mittwoch, 28.09.2016, 19.30 Uhr
Öffentlicher Teil
148 Feuerwehrgerätehaus Rain; Heizung
Mittwoch, 07.09.2016, 19.30 Uhr
Öffentlicher Teil
142 Ökokonto FlNr. 921
143 Abwasserpumpstation an der B8
Presseartikel GR-Sitzung 24.08.2016
Mittwoch, 27.07.2016, 19.30 Uhr
Öffentlicher Teil
117 Energiecoaching; Ergebnispräsentation
118 Bestimmung eines Listennachfolgers für den Gemeinderat
119 GE Puchhofer Weg, Deckblatt 5; Aufstellungsbeschluss; Frühzeitige Beteiligung
120 Geschwindigkeitsüberwachung; Messstellen
121 Friedhofssatzung
122 Friedhofsgebührensatzung
Mittwoch, 06.07.2016, 19.30 Uhr
Öffentlicher Teil
102 Verabschiedung eines Gemeinderatsmitgliedes
103 Vereidigung eines Gemeinderatsmitgliedes
104 Ausschussbesetzung
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Kindergartenausschuss
- Bau- und Umweltausschuss
- Sozialausschuss
105 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Gabionenzaun, Birkenstraße 19
106 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Geräteschuppen; Eibenstraße 2a
107 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Garage; Finkenstraße 25
108 Deckblatt Nr. 4 zum GE Puchhofer Weg; Satzungsbeschluss
109 Einbeziehungssatzung Rain-Mitte; Satzungsbeschluss
110 Obdachlosenwesen
Mittwoch, 15.06.2016, 19.30 Uhr
Öffentlicher Teil
Mittwoch, 25.05.2016, 19.30 Uhr
Öffentlicher Teil
70 Alte Schule Dürnhart
71 Zufahrt der Jagdgenossenschaft Rain zur Kiesgrube Rain
72 Feuerwehrgerätehaus Wiesendorf-Bergstorf; Antrag auf ein neues Tor
73 GE Puchhofer Weg; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften zur Wandhöhe
74 Friedhof; Gestaltung des Memoriam-Gartens
Mittwoch, 04.05.2016, 19.30 Uhr
Öffentlicher Teil
58 BG Rehwiesen I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Kiefernstraße 3
59 Ampelanlage an der Bundesstraße 8 / KrSR 20
60 Bürgerversammlungen
61 Einbeziehungssatzung Rain-Mitte; Ergebnis der Frühzeitigen Beteiligung; Auslegungsbeschluss
62 Bebauungs- und Grünordnungsplan GE „Puchhofer Weg“, Deckblatt Nr. 4, Aufstellungsbeschluss, frühzeitige Beteiligung
Mittwoch, 13.04.2016, 19.30 Uhr
Öffentlicher Teil
50 Ampelanlage an der Bundesstraße 8/KrSR 20 (Nähe Tankstelle)
51 Einbeziehungssatzung Rain-Mitte; Ergebnis der Frühzeitigen Beteiligung; Auslegungsbeschluss
52 Konzessionsabgabe
Mittwoch, 23.03.2016, 19.00 Uhr
Öffentlicher Teil
42 Bauantrag, Wiesendorf 41
43 BG Rehwiesen II; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Dürnharter Straße 23
44 BG Rehwiesen I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Kiefernstraße 3
45 Örtliche Rechnungsprüfung 2015, Feststellung der Jahresrechnung 2015
Mittwoch, 16.03.2016, 19.00 Uhr
Öffentlicher Teil
34 Ausbau der Schafhöfener Straße, Dürnhart; Vorstellung der Planung durch das Ing.-Büro
35 Verlegung des Kriegerdenkmals Dürnhart
36 Straßenführung/Vorfahrtsstraßenregelung Rainer Str., Schönacher Str., Schafhöfener Str.
37 GV-Straße Dürnhart-Radldorf; Vereinbarung Gde. Rain - Gde. Perkam
Mittwoch, 02.03.2016, 19.00 Uhr
Mittwoch, 10.02.2016, 19.00 Uhr
Öffentlicher Teil
Mittwoch, 16.09.2015 19.30 Uhr
Gemeinderatssitzungen, 30.11.2016 - 01.02.2017 - Pressebericht
Gemeinderatssitzung, 09.11.2016 - Pressebericht
Gemeinderatssitzung, 26.10.2016 - Pressebericht
Mittwoch, 19.10.2016, 18.00 Uhr
Öffentlicher Teil
157 Bebauungs- und Grünordnungsplan WA Rehwiesen III; Aufstellungsbeschluss, frühzeitige Beteiligung
158 Neubau Geh- und Radweg an der KrSR 20, Lückenschluss Wiesendorf-Rain
159 WA Schlossfeld II; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Finkenstr. 9
160 GE An der B8, Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften, Im Gewerbegebiet 6
Mittwoch, 28.09.2016, 19.30 Uhr
Öffentlicher Teil
148 Feuerwehrgerätehaus Rain; Heizung
Mittwoch, 07.09.2016, 19.30 Uhr
Öffentlicher Teil
142 Ökokonto FlNr. 921
143 Abwasserpumpstation an der B8
Presseartikel GR-Sitzung 24.08.2016
Mittwoch, 27.07.2016, 19.30 Uhr
Öffentlicher Teil
117 Energiecoaching; Ergebnispräsentation
118 Bestimmung eines Listennachfolgers für den Gemeinderat
119 GE Puchhofer Weg, Deckblatt 5; Aufstellungsbeschluss; Frühzeitige Beteiligung
120 Geschwindigkeitsüberwachung; Messstellen
121 Friedhofssatzung
122 Friedhofsgebührensatzung
Mittwoch, 06.07.2016, 19.30 Uhr
Öffentlicher Teil
102 Verabschiedung eines Gemeinderatsmitgliedes
103 Vereidigung eines Gemeinderatsmitgliedes
104 Ausschussbesetzung
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Kindergartenausschuss
- Bau- und Umweltausschuss
- Sozialausschuss
105 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Gabionenzaun, Birkenstraße 19
106 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Geräteschuppen; Eibenstraße 2a
107 Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Garage; Finkenstraße 25
108 Deckblatt Nr. 4 zum GE Puchhofer Weg; Satzungsbeschluss
109 Einbeziehungssatzung Rain-Mitte; Satzungsbeschluss
110 Obdachlosenwesen
Mittwoch, 15.06.2016, 19.30 Uhr
Öffentlicher Teil
Mittwoch, 25.05.2016, 19.30 Uhr
Öffentlicher Teil
70 Alte Schule Dürnhart
71 Zufahrt der Jagdgenossenschaft Rain zur Kiesgrube Rain
72 Feuerwehrgerätehaus Wiesendorf-Bergstorf; Antrag auf ein neues Tor
73 GE Puchhofer Weg; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften zur Wandhöhe
74 Friedhof; Gestaltung des Memoriam-Gartens
Mittwoch, 04.05.2016, 19.30 Uhr
Öffentlicher Teil
58 BG Rehwiesen I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Kiefernstraße 3
59 Ampelanlage an der Bundesstraße 8 / KrSR 20
60 Bürgerversammlungen
61 Einbeziehungssatzung Rain-Mitte; Ergebnis der Frühzeitigen Beteiligung; Auslegungsbeschluss
62 Bebauungs- und Grünordnungsplan GE „Puchhofer Weg“, Deckblatt Nr. 4, Aufstellungsbeschluss, frühzeitige Beteiligung
Mittwoch, 13.04.2016, 19.30 Uhr
Öffentlicher Teil
50 Ampelanlage an der Bundesstraße 8/KrSR 20 (Nähe Tankstelle)
51 Einbeziehungssatzung Rain-Mitte; Ergebnis der Frühzeitigen Beteiligung; Auslegungsbeschluss
52 Konzessionsabgabe
Mittwoch, 23.03.2016, 19.00 Uhr
Öffentlicher Teil
42 Bauantrag, Wiesendorf 41
43 BG Rehwiesen II; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Dürnharter Straße 23
44 BG Rehwiesen I; Antrag auf Befreiung von Bauvorschriften; Kiefernstraße 3
45 Örtliche Rechnungsprüfung 2015, Feststellung der Jahresrechnung 2015
Mittwoch, 16.03.2016, 19.00 Uhr
Öffentlicher Teil
34 Ausbau der Schafhöfener Straße, Dürnhart; Vorstellung der Planung durch das Ing.-Büro
35 Verlegung des Kriegerdenkmals Dürnhart
36 Straßenführung/Vorfahrtsstraßenregelung Rainer Str., Schönacher Str., Schafhöfener Str.
37 GV-Straße Dürnhart-Radldorf; Vereinbarung Gde. Rain - Gde. Perkam
Mittwoch, 02.03.2016, 19.00 Uhr
Mittwoch, 10.02.2016, 19.00 Uhr
Öffentlicher Teil
Mittwoch, 16.09.2015 19.30 Uhr
Einwohnerzahl jeweils zum 31.12.
Jahr | Einwohner |
1950 | 1.315 |
1961 | 1.123 |
1970 | 1.274 |
1977 | 1.411 |
1978 | 1.434 |
1979 | 1.446 |
1980 | 1.468 |
1981 | 1.515 |
1982 | 1.501 |
1983 | 1.536 |
1984 | 1.571 |
1985 | 1.593 |
1986 | 1.615 |
1987 | 1.735 |
1988 | 1.773 |
1989 | 1.812 |
1990 | 1.829 |
1991 | 1.894 |
1992 | 1.923 |
1993 | 2.004 |
1994 | 2.082 |
1995 | 2.135 |
1996 | 2.172 |
1997 | 2.238 |
1998 | 2.295 |
1999 | 2.324 |
2000 | 2.381 |
2001 | 2.456 |
2002 | 2.547 |
2003 | 2.555 |
2004 | 2.646 |
2005 | 2.695 |
2006 | 2.682 |
2007 | 2.671 |
2008 | 2.675 |
2009 | 2.666 |
2010 | 2.685 |
2011 | 2.746 |
2012 | 2.722 |
2013 | 2.747 |
2014 | 2.775 |
2015 | 2790 |
2016 | 2799 |
2017 | 2818 |
2018 | 2841 |
2019 | 2852 |
2020 | 2902 |
2021 | 2906 |
2022 | 2963 |
2023 | 2994 |
Wohngebäude zum 31.12.2014 | 944 |
Wohnungen zum 31.12.20134 |
1.148 |
Fläche | 1.429 ha |
Landwirtschaft | 867 ha |
Gemeindestraßen | |
Innerortsstraßen | 18,907km |
Gemeindeverbindungsstraßen | 12,919 km |
Gesamt | 31,826 km |
davon ausgebaut | 15,728 km |