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Satzung der Gemeinde Perkam über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung ( Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung)

 

Vom 02. September 2020 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 28.03.2023

Die Gemeinde Perkam erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung

(Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung):  

 

§ 1 Gebührenerhebung

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtung Gebühren (Benutzungsgebühren).  

 

§ 2 Gebührentatbestand

(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung.

(2) Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Die Benutzungsgebühren werden für elf Kalendermonate erhoben. Für den Monat August wird keine Gebühr erhoben.
Bei der Anmeldung werden die Buchungszeiten festgelegt.

(3) Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus der Kindertageseinrichtung entlassen wird.

(4) Bei einer erstmaligen Aufnahme eines Kindes vom 1. bis einschließlich 14. des Monats entsteht für das erste Monat die volle Monatsgebühr;

bei einer erstmaligen Aufnahme des Kindes vom 15. bis zum Ende des Monats entsteht für den ersten Monat die Hälfte der vollen Monatsgebühr (§ 5).

(5) Beim Ausscheiden während eines Monats entsteht die Gebühr für ein volles Monat.

(6) Die Gebühren werden jeweils am ersten Werktag eines Monats für den gesamten Monat fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. Barzahlung ist nicht möglich.

 

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind,

a) die Personensorgeberechtigten des Kindes,

b) die Person, die das Kind zur Aufnahme in die Kindertageseirichtung angemeldet hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.  

 

§ 4 Gebührenmaßstab

Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der Kindertageseinrichtung entsprechend den gebuchten Buchungszeiten.  

 

§ 5 Gebührensatz

(1) Die Benutzungsgebühren betragen für die in der Kindertageseinrichtung aufgenommene Kinder für das Kindergartenjahr (01.09. – 31.08.) monatlich:

 (gültig ab 01.09.2023)

Bei einer Buchungszeit von

Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres

Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres

a) 4 bis 5 Stunden

140,61 €  

177,07 €   

b) 5 bis 6 Stunden

151,03 €  

197,90 €   

c) 6 bis 7 Stunden

161,45 €  

218,73 €   

d) 7 bis 8 Stunden

171,86 €

239,57 €

  

(2) Für die erste Buchung zu Beginn des Kindergartenjahres wird kein Verwaltungskostenbeitrag erhoben.

Dies gilt nur, wenn die Änderung der Buchungsvereinbarung bis zum 30.6. vor Beginn des Kindergartenjahres bei der Kindergartenleitung eingeht.

Bei Eingang der Änderung der Buchungsvereinbarung ab dem 1.7. vor Beginn des Kindergartenjahres und

bei jeder weiter beantragten Änderung der Buchungsvereinbarung wird ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 25,- € erhoben.“

 

„(3) Für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet bis zum Schuleintritt wird die monatliche Benutzungsgebühr nach § 5 Abs. 1 um den in Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG genannten Betrag reduziert. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt.

 

(4) Der Zuschuss zur Gebühr entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird.“

 

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft.

 

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