Friedhofsgebühren
Satzung der Gemeinde Perkam
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende
Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung)
vom 01.01.2018
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Perkam folgende Satzung:
Inhaltsübersicht
§ 1 Gebührenarten und Gebührenpflicht
§ 2 Grabplatzgebühren
§ 3 Laufende Gebühren
§ 4 Bestattungsgebühren
§ 5 Verwaltungsgebühren
§ 6 Gebühr für außerordentliche Grabbelegung
§ 7 Entgelte für Sonderleistungen
§ 8 Inkrafttreten
§ 1
Gebührenarten und Gebührenpflicht
(1) Die Gemeinde erhebt
a) Grabplatzgebühren
b) Bestattungs- und Leichenüberführungsgebühren
c) sonstige Grabgebühren
(2) Gebührenschuldner ist, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist und wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat.
(3) Die Gebühren werden mit der Bestellung der Leistung fällig.
Die laufende Gebühr (§3) wird für die Gräber in dem 1978 fertiggestellten Friedhofsteil erstmals für das dem Kalenderjahr der Erstbelegung folgende Kalenderjahr erhoben. Für die übrigen Gräber wird die laufende Gebühr erstmals im Jahre 1979 erhoben. Diese Gebühr ist jeweils am 1. Juli eines jeden Jahres fällig.
(4) Sind für Leistungen, die im Einzelfall notwendig werden, Gebühren nicht aufgeführt, so werden Gebühren unter Berücksichtigung von Umfang und Wert der Leistung in entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührentatbestände und Gebührensätze festgelegt.
§ 2
Grabplatzgebühren
Die Grabplatzgebühren betragen für den gemeindlichen Friedhof (Fl.Nr. 121), einschließlich des „alten Friedhofes“ (Fl.Nr. 120), als einmalige Gebühr für den Erwerb eines Grabnutzungsrechtes
- a) für ein Doppelgrab 270,-- €
- b) für ein Einzelgrab 165,-- €
- c) für ein Urnengrab oder eine Urnennische 165,-- €
- d) für einen Ablageteller bei der Urnennische 105,-- €
§ 3
Laufende Gebühren
Für den Unterhalt und die Verwaltung des Friedhofes werden laufende Gebühren erhoben
a) für ein Doppelgrab jährlich 50,-- €
b) für ein Einzelgrab jährlich 30,-- €
c) für ein Urnengrab oder eine Urnennische jährlich 30,-- €
§ 4
Bestattungsgebühren
(1) Die Bestattungsgebühren betragen
für die Benutzung des Leichenhauses pro angefangenem Tag,
einschließlich Kerzenbeleuchtung 30,-- €
Für die vorübergehende Aufbewahrung von Urnen in der Leichenhalle werden maximal 2 Tagessätze erhoben, unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer.
(2) Bei Leichenüberführungen von auswärts, werden die Gebühren nach dem Maße der Inanspruchnahme der Einrichtungen des gemeindlichen Friedhofs- und Bestattungswesens festgesetzt.
Für die Leichenbeschau kommen die jeweils geltenden amtlichen Sätze in Anrechnung, die von den Angehörigen direkt an den Leichenbeschauer zu entrichten sind.
§ 5
Verwaltungsgebühren
Es werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
a) Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmälern 2,-- €
b) Ausstellung einer Graburkunde 3,-- €
c) Umschreibung des Nutzungsrechtes 3,-- €
§ 6
Gebühr für außerordentliche Grabbelegung
Die Gebühr für die Erteilung der Benutzungsgenehmigung zur Bestattung von Verstorbenen in einem Grab eines Nutzungsberechtigten, der nicht Angehöriger des Verstorbenen ist, wird auf € festgesetzt.
§ 7
Entgelte für Sonderleistungen
Die Gebühren für Leistungen, welche nach Zeit, Art und Arbeitsleistungen über die normale Inanspruchnahme hinausgehen und für Leistungen, für die in dieser Satzung Gebühren nicht festgelegt sind, werden von der Gemeinde gesondert berechnet.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.